Unauffindbarkeit eines Testaments

Allein wegen seiner Unauffindbarkeit ist ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht ungültig. Auch besteht keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 12.8.2013, 3 Wx 27/ 13). Derjenige, der sich auf ein unauffindbares Testament beruft, muss die formgültige Errichtung und den Testamentsinhalt beweisen und trägt im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins insoweit die Feststellungslast. Kann mit einer Kopie die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden, kann sie als Nachweis ausreichen; vgl. OLG Köln, Beschl. v. 2.12.2016 – 2 Wx 550/ 16.

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Gegenstandswert im Erbscheinsverfahren

Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes und der gerichtlichen Kosten des im Erbscheinverfahrens nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG maßgeblichen Nachlasswertes ist auf den objektiven Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzustellen. Dieser Wert ist von Amts wegen zu ermitteln. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Gerichte zwar von Amts wegen gehalten, die relevanten Tatsachen zu ermitteln. Jedoch kann das Gericht von weiteren Ermittlungen absehen, wenn ein Beteiligter bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirkt oder auch sonst kein Anlass zu weiteren erfolgversprechenden Ermittlungen des Nachlasswertes besteht. Daher verletzt das Gericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht, wenn es davon ausgeht, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen, und wenn es annehmen darf, dass die Beteiligten sich dieser Umstände auch bewusst sind; vgl. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.1.2017 – I-25 Wx 78/ 16).

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Erbscheinsantrag

Der Erbscheinsantrag kann persönlich bei dem Nachlassgericht zu Protokoll gegeben werden. Dabei kann gleichzeitig die vom Gesetz vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben abgegeben werden. Der Antragsteller muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen;

Ferner kann der Erbscheinsantrag schriftlich beim Nachlassgericht eingereicht werden unter Beifügung einer von einem Notar beglaubigten eidesstattlichen Versicherung, für die der Antragsteller sich ebenfalls auszuweisen hat;

Des Weiteren kann der Erbschaftsantrag bei einem Notar beurkundet werden, der gleichzeitig die eidesstattliche Versicherung entgegennimmt und beurkundet und anschließend die Urkunde bei dem Nachlassgericht einreicht.

Der Erbscheinsantrag muss nicht vom Erben persönlich gestellt werden, aber die eidesstattliche Versicherung kann nicht durch einen Vertreter, auch nicht durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden. Bei mehreren Miterben, kann ein Miterbe allein einen Erbschein beantragen, der alle oder einen Teil der Erben ausweist. Er muss allerdings versichern, dass alle im Antrag genannten Erben die Erbschaft auch angenommen haben.

Antragsberechtigt sind der Erbe bzw. die Erben, der Vor- bzw. der Nacherbe, das Finanzamt und auch Gläubiger des Erben sind antragsberechtigt. Ein bestellter Nachlasspfleger kann für eine dem Erblasser zu Lebzeiten noch angefallene Erbschaft einen Erbschein beantragen. Ein Pfleger, der einen abwesenden volljährigen Erben vertritt, kann ebenfalls für den Minderjährigen einen Erbschein beantragen. Ferner ist ein Testamentsvollstrecker antragsberechtigt. Des Weiteren können Erbeserben, Erbteilserwerber und der Insolvenzverwalter des Erben auch einen Erbscheinsantrag stellen.

Eine Frist für die Antragstellung auf Erteilung des Erbscheins besteht nicht.

Der Erbscheinsantrag ist an das Nachlassgericht zu richten.

Der Erbscheinsantrag soll u. a. folgende bestimmte Angaben enthalten:

• die gesetzliche oder testamentarische oder erbvertragliche Erbfolgen

• die Erbquote

• Verfügungsbeschränkungen z. B. aufgrund Nacherbschaft oder Testaments
vollstreckung

Der gesetzliche Erbe muss ferner angeben:

• den Todeszeitpunkt des Erblassers

• das Verwandtschaftsverhältnis (auch Güterstand) zum Erblasser

• sind Personen vorhanden oder waren, durch die sein Erbrecht gemindert
oder ausgeschlossen werden. Dann sind Personen, die noch vor dem
Erblasser gestorben sind und Personen, die durch Erbvertrag auf das Erbe
verzichtet haben

• liegen weitere Verfügungen von Tode z. B Testamente vor

• ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht des Antragstellers anhängig

Die Nachweise über den Tod und den Todeszeitpunkt des Erblassers sowie das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und die weggefallenen Personen muss der Antragsteller durch öffentliche (z.B. standesamtliche) Urkunden in Form von Sterbeurkunden, Geburts- oder Heiratsurkunden, Adoptionsverträgen, Todeserklärungen etc. führen. Die  Nachweise müssen zumindest in beglaubigter Kopie vorliegen. Einfache Kopien reichen in der Regel nicht aus.

Der testamentarische oder erbvertragliche Erbe braucht keine Angaben über das Verwandtschaftsverhältnis oder weggefallenen Personen zu machen. Er hat das Testament oder den Erbvertrag vorzulegen, auf das bzw. den er sein Erbrecht stützt und er hat anzugeben, ob es weitere Testamente oder Erbverträge gibt.

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Erbschein

Das Nachlassgericht erteilt dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht (Erbschein): Im Erbschein ist gegebenenfalls die Größe des Erbteils anzugeben, wenn keine Alleinerbschaft vorliegt (§ 2353 BGB).

Wert oder den Umfang des Nachlasses werden im Erbschein nicht aufgeführt. Der Erbschein enthält unter bestimmten Umständen Angaben darüber, ob der Erbe in seiner Erbenstellung beschränkt ist, z.B. durch eine Testamentsvollstreckung oder ob er nur vorläufig zum Vorerben bestimmt worden ist. Der Erbschein kann sich nur auf einen bestimmten Gegenstand oder auf nur einen Teil des Nachlasses beschränken.

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Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung gewährleistet –richtig eingesetzt– eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses und verhindert insbesondere Streitigkeiten zwischen Erben und Vermächtnisnehmern.

Sind minderjährige Erben vorhanden, ist die Testamentsvollstreckung ein „Muss“. Wir als Testamentsvollstrecker ermöglichen eine zügige und korrekte Abwicklung des Nachlasses.
Wir beraten und vertreten Sie bei der Testamentsvollstreckung und wehren unberechtigte Schadensersatzforderungen gegen Testamentsvollstrecker ab. Wird z. B. ein Erbe durch als Testamentsvollstrecker eingesetzte Verwandte benachteiligt oder ihm keine Auskunft gegeben, wahren wir auch seine Interessen gegenüber dem Testamentsvollstrecker und setzen diese durch.

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Nachlasspfleger

Häufig können nach dem Versterben des Erblassers nicht ohne Weiteres die Erben ermittelt werden oder der Nachlass muss aus anderen Gründen verwaltet oder sicher gestellt werden. In diesen Fällen wird regelmäßig ein sog. Nachlasspfleger bestellt. Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des zukünftigen Erben. Er ist im Gegensatz zum Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter kein Treuhänder von Amts wegen. Die Nachlassverwaltung dient der Ermittlung des Erben sowie der Erhaltung des Nachlasses zu Gunsten des Erbens.

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Nachlassverwaltung

Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten wird auf den Nachlass beschränkt, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (sog. Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Zweck der Nachlassverwaltung ist unter anderem eine Trennung der Vermögensmassen des Erben (Eigenvermögen des Erben sowie Vermögen des Nachlasses des Erblassers) sowie eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass. Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag vom Nachlassgericht angeordnet. Sie wird nur dann angeordnet, wenn i, Nachlass eine die kostendeckende Masse vorhanden ist; vgl. §1982 BGB. Der Erbe kann sich gegenüber den Gläubigern des Nachlasses auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen.

Die Nachlassverwaltung wird nur Antrag durchgeführt. Antragsberechtigt sind der Erbe, mehrere Miterben nur gemeinschaftlich und lediglich vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowie der/die Nachlassgläubiger. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft gestellt werden. Mit der Nachlassverwaltung und deren Anordnung durch das Nachlassgericht verliert der Erbe seine Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Der Nachlass wird vielmehr dann durch den Nachlassverwalter in Besitz genommen die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass berichtigt.

Ansprüche, die gegen den Nachlass (das Erbe) gerichtet sind, können von den Gläubigern nur gegen den Verwalter geltend gemacht werden. Der Nachlassverwalter ist einem Prozess bzgl. der Nachlassverbindlichkeiten Partei kraft Amtes. Der Nachlassverwalter erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung; vgl. § 1987 BGB. Die Nachlassverwaltung endet dann durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder durch Aufhebung durch das Nachlassgericht nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.

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Pflicht- und Anstandsschenkungen

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf, vgl. § 534 BGB.

Die so genannten Anstandsschenkungen werden in §§ 2330 BGB geregelt. Dort ist geregelt, welche Schenkungen von dem Pflichtteilsergänzungsanpruch ausgenommen sind. Bei Pflicht- und Anstandsschenkungen handelt es sich aus Sicht der Pflichtteilsberechtigten nicht um zu missbilligende Schenkungen, weil es einen Ansehensverlust des Erblassers oder eine grobe Unbilligkeit gegenüber dem Beschenkten bedeuten würde, wenn der Erblasser diese Schenkung nicht vornähme. Daher finden die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Bei den Schenkungen des Erblassers, die über den Pflichtteilsergänzungsanspruch nachträglich ausgeglichen werden, ist also zu beachten, dass nicht schlichtweg alle Schenkungen hierunter fallen. Zum einen ist es gar nicht möglich, jedes Sachgeschenk (z. B. Pralinen, Wein, Bücher etc.), das der Erblasser einem Bekannten oder Verwandten zum Geburtstag geschenkt hat, über einen langen Zeitraum von 10 Jahren zu erfassen. Zum anderen soll der Erbe Schenkungen vornehmen dürfen, die den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entsprechen, ohne die Sorge, dass seine Erben diese später ausgleichen müssen. Maßgebend ist daher unter anderem die örtliche oder gesellschaftliche Verkehrssitte. Anstandsschenkungen sind kleinere Gelegenheitsgeschenke zum Geburtstag, Weihnachten, zum Hochzeitstag oder zu einem Jubiläum etc.

De Weiteren werden sogenannte Pflichtschenkungen dem Pflichtteilsergänzungsanspruch entzogen. Diese können auch einen höheren Wert haben, wie zum Beispiel die Übereignung des hälftigen Familienwohnhauses an die vermögenslose Ehefrau nach langjähriger unbezahlter Mitarbeit im Geschäft. Dabei ist entscheidend, ob der Erblasser moralisch so stark zu der Schenkung verpflichtet war, dass er praktisch gar nicht anders konnte, als die Schenkung vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Pflichtschenkung sittlich geboten sein muss, so dass ihr Unterbleiben dem Erblasser als Verletzung einer sittlichen Pflicht angelastet würde. Dabei ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten und bedarf der Interessenabwägung.

Die Frage, ob eine Pflicht- oder Anstandsschenkung vorliegt, beurteilt sich nicht aus der subjektiven Sicht des Erblassers bzw. des Schenkers, sondern nach den objektiven Umständen. Maßgeblich sind neben den persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihre Lebensstellung, die individuellen Vermögens- und Lebensverhältnisse und gegebenenfalls der Wert und die Bedeutung der zu belohnenden Leistungen des Beschenkten. Der Gesetzgeber hält die Vermögensverfügung des Schenkers in den vorbezeichneten Fällen der Pflicht- oder Anstandsschenkung für besonders schützenswert

Ergibt sich, dass die Pflichtschenkung zwar dem Grunde nach gerechtfertigt war, aber dem Umfang nach das gebotene Maß überschritten hat, ist lediglich der Mehrbetrag bei der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen. Pflichtschenkungen werden z.B. angenommen bei mehrjähriger unentgeltlicher Mitarbeit im Haushalt und Geschäft der Eltern sowie jahrzehntelanger Versorgung und Pflege des Erblassers.

Der Pflichtteilsergänzungsberechtigte muss zuerst beweisen, dass überhaupt eine Schenkung vorliegt. Gelingt dieser Beweis, trägt der Beschenkte die Beweislast dafür, dass es sich bei der Zuwendung um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung handelt.

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