Erbschaftssteuer – auch Sachverständigenkosten können Nachlassverbindlichkeiten sein

Wird von einem Erben zum Nachweis eines niedrigeren Wertes eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks ein Sachverständigengutachten zum Zweck der Senkung der Erbschaftssteuer eingeholt, können diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung der Erbschaftssteuer abgezogen werden.

Ein Erbe kann, wenn ihm ein Grundstück vererbt wird und es Streitigkeiten mit der Finanzbehörde über den Wert des Grundstücks gibt, gegenüber dem Finanzamt mit einem Gutachten einen niedrigeren Wert nachweisen. Dieser niedrigere Wert senkt die Erbschaftssteuer.
Ursprünglich haben die Finanzämter die Berücksichtigung dieser Kosten als bloße Nachlassverbindlichkeit abgelehnt und diese als so genannte Rechtsverfolgungskosten nicht berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hat zugunsten der Erben entschieden, dass die Gutachterkosten Nachlassverbindlichkeiten sind, da sie Nachlassregelungskosten seien und in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen.

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