Grundsatz: Private Vorsorge verdrängt öffentliche Fürsorge, vgl. § 1896 Abs. 2 BGB

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Dies bemisst sich nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz. Dieser genießt Verfassungsrang. Jede Betreuerbestellung ist daher grundsätzlich ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 02.08.01 – 1 BvR 618/93/93, NJW 2002, 206).

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