Nottestament

Für die Feststellung einer nahen Todesgefahr i. S. v. § 2250 Abs. 2 BGB ist maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt. Unschädlich ist, dass ihm bereits zuvor ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung stand, um einen Notar für eine Testamentsrichtung hinzuziehen. Für die objektive Feststellung einer nahen Todesgefahr i. S. v. § 2250 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass der Erblasser an einer bösartigen metastasierenden Grunderkrankung litt, aufgrund derer er nach der Bewertung des als Zeugen tätigen behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben konnte.

Merke: Für die Wirksamkeit des Nottestaments kommt es nicht darauf an, ob ein Erblasser bereits Tage zuvor das Verfahren zur Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen in Gang gesetzt hat, obschon er in dieser Zeit ohne Weiteres einen Notar hätte hinzuziehen können. Der Erblasser ist – mit dem Risiko, dass eine weitere Verzögerung eine letztwillige Verfügung vereitelt – befugt, mit der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung beliebig lange zuzuwarten. Er ist nicht gehalten, sich zu einer rechtzeitigen Testierung zu entschließen, um die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar oder eines Nottestamentes vor einem Bürgermeister zu ermöglichen. Vielmehr stehen einem Erblasser zu jeder Zeit sämtliche Möglichkeiten zur Errichtung eines formwirksamen Testamentes, die das Gesetz bereithält, zur Verfügung, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.2.2017 – 15 W 587/ 15.

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