Bedürftigentestament

Will der Erblasser seinem Kind etc., das auf Dauer Sozialleistungen bezieht, wie z. B. Hartz-IV-Empfänger, etwas zuwenden, ohne dass der soziale Leistungsträger darauf einen Zugriff hat, bietet sich dafür das sog. Bedürftigentestament an.

In vielen Fällen liegt bei den sozialleistungsbedürftigen Erben auch eine Überschuldung vor.
Auf das Bedürftigentestament sind die Grundsätze des Behindertentestaments nicht ohne Weiteres übertragbar, insbesondere das Kriterium der Sittenwidrigkeit der Testamentsgestaltung beurteilt sich hier anders als beim Behindertentestament. Für die Sittenwidrigkeit kommt es daher immer auf den Einzelfall an. Starre Abgrenzungskriterien existieren bisher nicht, da es sich ja in der Mehrzahl der Fälle um solche ohne Krankheit oder Behinderung handelt. Im Gegensatz zum Behindertentestament sind hier auch regelmäßig die Begünstigen geschäftsfähig, teilweise kann die Bedürftigkeit auch nach einem überschaubaren Zeitraum enden, wenn der Bedachte zum Beispiel keine Leistungen nach SGB etc. mehr beziehen muss. Bei der Gestaltung eines solchen Testaments ist immer erst zu prüfen, welche Ziele der Erblasser verfolgt ,wie z. B. die Sicherung des Vermögens für die nächste Generation oder nur Sicherung des Vermögens und der Erträge auf die Lebenszeit des Bedürftigen.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17