Betreuervergütung aus der Staatskasse bei Behindertentestament

Die Vergütung eines Betreuers ist aus der Staatskasse festzusetzen, wenn der Betroffene mittellos ist. Dies ist der Fall, wenn das zu berücksichtigende Vermögen das sogenannte Schonvermögen i. H. v. 2.600 € nicht übersteigt.

Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen; vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2017 – XII ZB 614/ 16.

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Behindertentestament Teil 2

Sicherung des Erbes und Versorgung des behinderten Kindes

Mit dem Begriff des „Behindertentestaments“ wird das Testament der Eltern eines behinderten Kindes zu dessen Gunsten bezeichnet.
Primäres Ziel des Behindertentestamentes ist die Zuwendung von Nachlasswerten an das auf Sozialhilfeleis­tungen angewiesene behinderte Kind. Ihm soll nach dem Tod der Eltern ein Leben über dem Sozialhilfeniveau ermöglicht werden. Gleichzeitig soll der jeweilige Kostenträger wegen des sogenannten Nachranggrundsatzes der Sozi­alhilfe nicht auf das Erbe zugreifen können.

Bei Inanspruchnahme des behinderten Kindes von Sozialhilfeleistungen ist lediglich ein geringer Vermögenswert geschützt. Sobald dieser Freibetrag überschritten wird, muss das behinderte Kind zur Beseitigung seiner Bedürftigkeit nicht nur sein eigenes, sondern auch ererbtes Vermögen einsetzen. Aufgrund der hohen Unterbringungs- und Pflegekosten können Nachlässe in sechsstelliger Größenord­nung relativ schnell aufgebraucht sein, ohne dass das Kind selbst hiervon mehr Lebensqualität hat.
Wenn neben dem behinderten noch ein oder mehrere nicht behinderte Kinder vorhan­den sind, ist es häufig Ziel der Eltern, den Nachlassanteil des behinderten Kindes auch nach dessen Tod der Fa­milie zu erhalten. Dafür bieten sich verschiedene Lösungsmöglichkeiten an, die hier aufgrund ihrer Komplexität nur kursiv beschrieben werden sollen.

Vermächtnislösung
In diesem Fall wird das behinderte Kind enterbt und erhält lediglich ein Vorvermächtnis, das seinen Pflichtteil (die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erb­teils) übersteigt. Es wird ferner eine Dauertestamentsvollstreckung eingerichtet. Testamentsvollstrecker kann ist regelmäßig ein Familienmitglied. Nach­vermächtnisnehmer sind z. B. der überlebende Elternteil, Geschwister, etc.
Das behinderte Kind wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.
Bei niedrigen Nachlasswerten wir d die Vermächtnislösung regelmäßig favorisiert.
Ob die Vermächtnislösung im Einzelfall günstiger ist, kann nur nach Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile sowie fachkundiger Beratung beurteilt werden.

Vor-/-Nacherbschaftslösung
Die Vor-/-Nacherbschaftslösung basiert auf der Erbeinsetzung des behinderten Kindes auf Lebenszeit als sog. nicht befreiter Vorerbe mit einer Erbquote, die über dessen Pflichtteilsquote liegen muss.
Wie bei der Vermächtnislösung sind Nacherben des behinderten Vorerben die üb­rigen Miterben. Es wird Testa­mentsvollstreckung in Form der Verwal­tungsvollstreckung auf Lebenszeit des be­hinderten Kindes angeordnet.
Bei der Zuwendung der liquiden Mittel zugunsten des behinderten Kindes können z. B. Zuwendungen an Fest- und Feiertagen so­wie Geburtstagen,
persönliche Anschaffungen, Urlaube , ärztliche Be­handlungen, Heil- und Hilfsmittel, die nicht oder nicht vollständig von der Krankenkasse erstattet werden,   Kuraufenthalte, für das behinderte Kind geleistet werden. Dies dient daher nicht nur dem Erhalt des Nachlasses sondern auch der Lebensqualität des Kindes.
All diese Sachleistungen stellen kein anrechen­bares Einkommen im Sinne des SGB XII dar.
Durch die Anordnung von Vor- und Nacherb­schaft entsteht ein Son­dervermögen, auf das Der Träger der sozialen Leistung keinen Zugriff hat.

Nicht sittenwidrig
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die vorgenannten Lösungen zugunsten des behinderten Kindes und der gleichzeitigen Erhaltung des Nachlasses gesetzeskonform. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht „dass Eltern auf diese Weise gerade der zu­vörderst ihnen zukommenden sittlichen Ver­antwortung für das Wohl ihres Kindes Rech­nung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem Interesse der öf­fentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintenanzusetzen“.
Diese Rechtsprechung wird teilweise bei hohen Nachlasswerten (über 500.000 €) immer infrage gestellt. Das Behindertentestament setzt regelmäßig voraus, dass die Zuwendung an das behinderte Kinde über seiner gesetzlichen Pflichtteilsquote liegt.
Aufgrund der Komplexität der Materie und der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren, wie z. B. lebzeitige Schenkung an andere Kinder (Pflichtteilsergänzungsanspruch) ist für die Regelung der Vermögensnachfolge von Eltern behinderter Kinder zwingend ausführliche und fachkundige Beratung notwendig.

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Behindertentestament

„Behindertentestament“
Verfügung von Todes wegen zu Gunsten von Menschen mit geistiger Behinderung

Eine Vielzahl von Menschen sind aufgrund einer Behinderung zwangsläufig und dauerhaft auf staatliche Leistungen angewiesen, wie z. B. Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zum Lebensunterhalt usw. Viele Eltern befürchten daher, dass ihr Vermögen im Erbfall von dem sozialen Leistungsträger beansprucht wird und ihre Kinder von dem Nachlass im Ergebnis nichts erhalten bzw. keine finanziellen Vorteile haben. Das Vermögen wird dann häufig von dem sozialen Leistungsträger vollständig vereinnahmt.

Deshalb ist es das Ziel des Behindertentestaments, dem Kind nach dem Tode der Eltern oder eines Elternteils, eine über die Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität zu ermöglichen. Dies kann unter Berücksichtigung der Schonbeträge, also innerhalb der jeweils gültigen Vermögensfreigrenze neben den Sozialleistungen erfolgen und zwar z. B. als Zuwendung für persönliche Dinge wie Geschenke, Urlaub, zusätzliche Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, die von der Krankenkasse oder dem Sozialleistungsträger nicht oder nicht vollständig bezahlt werden .

Bei der Errichtung eines sog. Behindertentestaments werden immer wieder Fehler gemacht. Es existiert eine Vielzahl ungeeigneter Gestaltungsmöglichkeiten. Die Fehler führen dazu, dass das Erbe dann doch von dem sozialen Leistungsträger beansprucht werden kann.

Als ungeeignete Gestaltung begegnen dem Berater in der Praxis immer wieder z. B. die Auflagenlösung, wobei das behinderte Kind enterbt wird und die Geschwister mit einer Auflage belastet, diesem ein monatliches Taschengeld zu zahlen, etc. Durch die Enterbung kann dann aber der Pflichtteilsanspruch entstehen, welchem der soziale Leistungsträger dann auf sich überleitet. Soweit Notare früher solche Behindertentestamente beurkundet haben, sollten diese Testamente unbedingt überprüft und neu errichtet werden.

Auch eine Enterbung des behinderten Kindes oder einer Zuwendung, die unterhalb des Pflichtteils liegt, ist nicht geeignet, da dann der gesetzliche Pflichtteilsanspruch entsteht, der wiederum zum Sozialhilfeträger gelangt.

Der BGH hat bisher u. a. in zwei Grundsatzentscheidungen die Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten grundsätzlich verneint. Trotzdem muss in jedem einzelnen, konkreten Fall geprüft werden, ob sich nicht die Sittenwidrigkeit des Behindertentestaments aus den Umständen des Einzelfalles ergeben kann.

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