Friedhofsunterhaltungsgebühren sind Nachlasserbenschuld

Friedhofsunterhaltungsgebühren begründen eine Nachlasserbenschuld und begründen einen Ersatzanspruch nach § 1978 Abs. 3 BGB gegenüber dem Nachlass; vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.02.2020, 3 U 31/18, BeckRS 2020, 3897

 

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Ausgleichsbeträge für erbrachte Pflegeleistungen nach § 2057a BGB können dem Bezugsberechtigten des Pflegegeldes zustehen

Ein Ausgleichungsbetrag für erbrachte Pflegeleistungen nach § 2057a BGB kann auch dem Abkömmling zustehen, der auch Bezugsberechtigter des Pflegegeldes war. Da dem Bemessungsausgleichungsbetrag nur der Eigenanteil der Erblasserin zugrunde gelegt wird, spielt es auch keine Rolle, in welcher Höhe die Erblasserin Pflegegelder und Pflegesachleistungen bezogen hat; vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.02.2020, 3 U 31/18, BeckRS 2020, 3897

 

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Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist bereits formell offensichtlich unvollständig mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Ergänzung der Auskunft hat, wenn es im notariellen Nachlassverzeichnis heißt, dass die Erblasserin nach Kenntnis des Schuldners während der letzten 10 Jahre vor dem Tode keine Schenkungen gemacht habe, die über Anstandsschenkungen hinausgingen.

Der Notar ist zu Nachforschungen ins Blaue hinein nicht verpflichtet. Pauschal gehaltene Ausführungen zu angeblichen Überweisungen des Schuldners begründen keine objektiven Anhaltspunkte für pflichtteilsrelevante Zuwendungen, die den Notar zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2020, 1-5 W 19/20, BeckRS 2020, 4037

 

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Wir hinterlegen für Sie ihr Testament sicher!

Als Serviceleistung geben wir für unsere Mandanten ein selbst errichtetes, eigenhändiges Testament in die sichere amtliche Verwahrung.

 

Selbst errichtete, eigenhändige bzw. privatschriftliche Testamente können in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Dies kann auch durch uns als Bevollmächtigte geschehen; vgl. 25.6.2012 das OLG München (31 Wx 213/122).Gemäß § 2248 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein privates Testament auf Verlangen des Erblassers in die amtliche Verwahrung genommen werden. Diese Dienstleistung erbringen wir als Bevollmächtigte für Sie.

 

Dies dient dazu, im Todesfall des Erblassers die Auffindung und Umsetzung des letzten Willens des Erblassers sicherzustellen, insbesondere dass ein Testament nicht verloren geht oder vernichtet wird. In nicht seltenen Fällen werden leider privat verwahrte Testament böswillig vernichtet. Bei einem Zuhause oder nicht sicher aufbewahrtem Testament geht der Erblasser das Risiko ein, dass sein letzter Wille nach seinem Ableben nicht mehr existiert und der Nachlass gegen seinen Willen verteilt wird. Dies sollte in jedem Fall vermieden werden.

 

Zum Nachweis der Verwahrung wird ein sog. Hinterlegungsschein ausgestellt. Ferner wird das hinterlegte Testament im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfasst.

 

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Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Anders kann es sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit oder Fortdauer der Vollmacht bestehen sowie wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seine Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH FamRZ 2018, 1189 = MDR 2018, 742; FamRZ 2018, 1110 = MDR 20218, 742).

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Untreue bei testamentarischer Begünstigung eines gesetzlichen Betreuers

Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin noch kein Gefährdungsschaden. Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit. Die gesetzliche Betreuung wirkt über den Tod der betreuten Person hinaus. Die Abwicklung des Betreuungsverhältnisses mit deren Erben gehört noch zu dem von der Vermögensfürsorgepflicht umfassten Tätigkeitsbereich; sie ist als Teil der Tätigkeit anzusehen, zu der der Betreuer zuvor bestellt war. In diesem Umfang besteht nach dem Tod der betreuten Person die Vermögensfürsorgepflicht des Betreuers gegenüber dem Erben als ihrem Rechtsnachfolger fort BGH, Beschl. v. 24.7.2018 – 3 StR 132/ 18

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Europäisches Nachlasszeugnis: Vorlagefrage an EuGH zur Nutzung eines Formblatts

Dem EuGH wurde die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob zur Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gem. Art. 65 Abs. 2 EuErbVO die Benutzung des nach dem Beratungsverfahren nach Art. 81 Abs. 2 EuErbVO erstellte Formblatt IV (Anhang 4) gem. Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zur EuErbVO zwingend erforderlich oder dessen Verwendung nur fakultativ ist. Hiervon hängt die Frage ab, ob ein Europäisches Nachlasszeugnis hinsichtlich eines teilweise in Italien befindlichen Nachlassvermögens, das jedenfalls nicht auf dem genannten Formblatt beantragt wurde, ausgestellt werden kann oder ob der Antrag zurückzuweisen ist. Hinweis: Wie das OLG ausführt, bestehen Bedenken, ob tatsächlich Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/ 2014 gegenüber Art. 65 Abs. 2 EuErbVO vorrangig ist. Nach Art. 290 Abs. 1 S. 1 AEUV kann der Kommission zwar die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen. Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, sind jedoch in dem Gesetzgebungsakt ausdrücklich festzulegen. Zwar ist die Kommission gem. Art. 80 EuErbVO ermächtigt worden, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die nach der EuErbVO vorgesehenen Formblätter zu erlassen. Gemäß Art. 80 EuErbVO sollen diese Durchführungsrechtsakte jedoch nur die Erstellung und etwaige spätere Änderungen von Formblättern betreffen, nicht aber eine Änderung des Inhalts der EuErbVO an sich. Das legt nahe, dass die Kommission nicht befugt war, Art. 65 Abs. 2 EuErbVO inhaltlich dergestalt abzuändern, dass die Verwendung des Formblatts IV für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses verbindlich vorzuschreiben. Zudem ist Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/ 2014 auch gar nicht zu entnehmen, dass die Kommission beabsichtigt hat, Art. 65 Abs. 2 EuErbVO inhaltlich abzuändern. Insoweit bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird; vgl. OLG Köln, Beschl. v. 6.2.2018 – 2 Wx 276/ 17.

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Errichtung einer Stiftung von Todes wegen

Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen bietet die Möglichkeit den Nachlass nach eigenen Wünschen dauerhaft zu regeln.

 

Neben der Möglichkeit eine gemeinnützige oder mildtätige Stiftung zu errichten, kann auch der Erhalt eines Familienunternehmens oder die langfristige finanzielle Absicherung der Familie durch die Errichtung einer Stiftung gesichert werden. Daher bietet die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen viele attraktive Möglichkeiten einer erfolgreichen Nachfolgegestaltung. Der Erblasser kann auch einer bestehenden Stiftung Vermögen durch eine Verfügung von Todes wegen zuwenden. Der Stifter kann die Stiftung sowohl zu Lebzeiten als auch durch eine Verfügung von Todes wegen errichten, § 83 BGB. Die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind vielfältig. Es kann eine selbstständige rechtsfähige Stiftung, die als juristische Person am Rechtsverkehr teilnimmt, oder eine nichtrechtsfähige Stiftung errichtet werden.

 

Entscheidend für die Errichtung ist, dass die stiftungs-, erbrecht- und steuerrechtlichen Regelungen beachtet und frühzeitig mit der Planung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen begonnen wird.

 

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Vorerbe hier: Befreiung in letztwilliger Verfügung

Der Regelfall der Vorerbschaft ist die sogenannte nicht befreite Vorerbschaft. Es bedarf einer entsprechenden Anordnung des Erblassers, wenn er dem Vorerben Verfügungsbefugnisse, die über die vom Gesetz vorgesehenen hinausreichen, einräumen will. Die Befreiung eines Vorerben muss in der letztwilligen Verfügung, durch die er berufen wird, selbst enthalten sein. Es genügt, wenn der dahingehende Wille des Erblassers im Testament andeutungsweise zum Ausdruck kommt. In diesem Fall können auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu dessen Auslegung herangezogen werden. Allein aus der Bezeichnung als Alleinerbe kann nicht der Schluss auf eine Befreiung gezogen werden, vielmehr verhält sich diese Formulierung neutral im Hinblick auf die Verwaltungsbefugnis; vgl. OLG München, Beschl. v. 9.1.2019 – 31 Wx 39/ 18.

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