Erbscheinsantrag

Der Erbscheinsantrag kann persönlich bei dem Nachlassgericht zu Protokoll gegeben werden. Dabei kann gleichzeitig die vom Gesetz vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben abgegeben werden. Der Antragsteller muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen;

Ferner kann der Erbscheinsantrag schriftlich beim Nachlassgericht eingereicht werden unter Beifügung einer von einem Notar beglaubigten eidesstattlichen Versicherung, für die der Antragsteller sich ebenfalls auszuweisen hat;

Des Weiteren kann der Erbschaftsantrag bei einem Notar beurkundet werden, der gleichzeitig die eidesstattliche Versicherung entgegennimmt und beurkundet und anschließend die Urkunde bei dem Nachlassgericht einreicht.

Der Erbscheinsantrag muss nicht vom Erben persönlich gestellt werden, aber die eidesstattliche Versicherung kann nicht durch einen Vertreter, auch nicht durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden. Bei mehreren Miterben, kann ein Miterbe allein einen Erbschein beantragen, der alle oder einen Teil der Erben ausweist. Er muss allerdings versichern, dass alle im Antrag genannten Erben die Erbschaft auch angenommen haben.

Antragsberechtigt sind der Erbe bzw. die Erben, der Vor- bzw. der Nacherbe, das Finanzamt und auch Gläubiger des Erben sind antragsberechtigt. Ein bestellter Nachlasspfleger kann für eine dem Erblasser zu Lebzeiten noch angefallene Erbschaft einen Erbschein beantragen. Ein Pfleger, der einen abwesenden volljährigen Erben vertritt, kann ebenfalls für den Minderjährigen einen Erbschein beantragen. Ferner ist ein Testamentsvollstrecker antragsberechtigt. Des Weiteren können Erbeserben, Erbteilserwerber und der Insolvenzverwalter des Erben auch einen Erbscheinsantrag stellen.

Eine Frist für die Antragstellung auf Erteilung des Erbscheins besteht nicht.

Der Erbscheinsantrag ist an das Nachlassgericht zu richten.

Der Erbscheinsantrag soll u. a. folgende bestimmte Angaben enthalten:

• die gesetzliche oder testamentarische oder erbvertragliche Erbfolgen

• die Erbquote

• Verfügungsbeschränkungen z. B. aufgrund Nacherbschaft oder Testaments
vollstreckung

Der gesetzliche Erbe muss ferner angeben:

• den Todeszeitpunkt des Erblassers

• das Verwandtschaftsverhältnis (auch Güterstand) zum Erblasser

• sind Personen vorhanden oder waren, durch die sein Erbrecht gemindert
oder ausgeschlossen werden. Dann sind Personen, die noch vor dem
Erblasser gestorben sind und Personen, die durch Erbvertrag auf das Erbe
verzichtet haben

• liegen weitere Verfügungen von Tode z. B Testamente vor

• ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht des Antragstellers anhängig

Die Nachweise über den Tod und den Todeszeitpunkt des Erblassers sowie das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und die weggefallenen Personen muss der Antragsteller durch öffentliche (z.B. standesamtliche) Urkunden in Form von Sterbeurkunden, Geburts- oder Heiratsurkunden, Adoptionsverträgen, Todeserklärungen etc. führen. Die  Nachweise müssen zumindest in beglaubigter Kopie vorliegen. Einfache Kopien reichen in der Regel nicht aus.

Der testamentarische oder erbvertragliche Erbe braucht keine Angaben über das Verwandtschaftsverhältnis oder weggefallenen Personen zu machen. Er hat das Testament oder den Erbvertrag vorzulegen, auf das bzw. den er sein Erbrecht stützt und er hat anzugeben, ob es weitere Testamente oder Erbverträge gibt.

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Rücknahme Testament aus amtlicher oder öffentlicher Verwahrung

Die nach § 2256 Abs. 1 S. 2 BGB gesetzlich vorgesehene, für jemanden, der in Rechtsfragen bewandert ist, schwerlich misszuverstehende, Belehrung des Erblassers dahin, dass das vor einem Notar errichtete Testament mit seiner Rückgabe als widerrufen gilt, schließt damit aber nicht per se und ohne näherer Prüfung das Vorliegen eines insoweit anfechtungsrelevanten Irrtums über diese Rücknahmefolgen eines nicht rechtskundigen Erblassers aus.

Hinweis: Die Widerrufsfiktion der Rücknahme aus amtlicher bzw. öffentlicher Verwahrung, die für öffentliche und private Testamente (§§ 2247, 2248 BGB) ebenso wie für Erbverträge (§ 2300 BGB) gilt, berechtigt allerdings nur ausnahmsweise zur Anfechtung und wurde vom Senat für den Streitfall im Ergebnis auch verneint, weil dem (geschäftsfähigen) Erblasser angesichts der von ihm anschließend erfolgten mehrfachen Änderungen seiner testamentarischen Verfügung die Bedeutung einer Rücknahme klar gewesen sein musste; von der Rücknahme, die dem zentralen Testamentsregister zu melden ist (§ 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNotO, § 4 Abs. 2 ZTRV), zu unterscheiden, bleibt dabei aber die bloße Einsichtnahme, die der Erblasser jederzeit verlangen kann, für die – nach entsprechender Siegelung und Verwahrung – aber die Widerrufsfolgen des § 2256 BGB nicht gelten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015 – I-3 Wx 285/ 14).

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