Ausschlagug der Erbschaft durch einen Sozialhilfeberechtigten

Auch ein sozialhilfeberechtigter Erbe ist befugt, als Ausdruck der „negativen Erbfreiheit“ die ihm zugefallene Erbschaft auszuschlagen. Diese Erklärung ist nur dann unwirksam, wenn positiv festzustellen ist, dass durch die Ausschlagung gegen übergeordnete Wertungen verstoßen wird. Der durch die Ausschlagung ermöglichte weitere Bezug öffentlicher Leistungen stellt einen solchen Verstoß nicht dar, weil die Bedürftigkeit durch die Ausschlagug der Erbschaft befristet aufrecht erhalten wird; vgl. LG Neuruppin, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 5 T 21/17.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-shoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Pflichtteilsrecht Ehegatte

Dem Ehepartner steht gemäß § 2303 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein gesetzliches Pflichtteilsrecht nach dem Tod des Ehegatten ebenso zu wie den Abkömmlingen und den Eltern, wenn der Erblasser seinen Ehegatten durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Nachdem der Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, ist zunächst dieser Erbteil zu bestimmen.

Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft gelebt, dann erbt der überlebende Ehegatte neben eigenen Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers beträgt die Erbquote die Hälfte. Sind weder eigene Kinder noch Eltern oder Geschwister des Erblassers vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.

Die Pflichtteilsquote beträgt demnach im Fall der Zugewinngemeinschaft für den Ehepartner neben vorhandenen Kindern ⅛, neben Eltern und Geschwistern ¼ und ansonsten ½.

Ist der überlebende Ehepartner vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden und erhält der überlebende Ehegatte auch kein Vermächtnis, dann verbleibt es bei seiner oben dargestellten Pflichtteilsquote.

Daneben hat der überlebende Ehepartner das Recht, einen Zugewinnausgleichsanpruch bei den Erben geltend zu machen, soweit zu seinen Gunsten ein solcher Anspruch besteht. Der überlebende Partner kann in diesem Fall hingegen nicht seine Pflichtteilsquote analog zur Erbquote nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein Viertel erhöhen.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft verbleibt die Pflichtteilsquote des Ehegatten neben Kindern, Eltern und Geschwistern demnach bei den oben dargestellten Werten.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-shoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen einen die Nachlassimmobilie allein nutzenden Miterben

Jeder Miterbe ist entsprechend § 2038 Abs. 2, S. 1 BGB iVm §745 Abs. 2 BGB berechtigt, eine nach billigem Ermessen im Interesse aller Miterben stehende Verwaltung und Benutzung der Immobilie zu verlangen. Zur Begründung eine Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung hat ein Miterbe die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie zu verlangen, §745 Abs. 2 BGB. Die Miterben entscheiden über Verwaltung und Benutzung grundsätzlich durch formfreien Mehrheitsbeschluss. Aufgrund dessen kann ein die Stimmmehrheit in einer Erbengemeinschaft besitzender Miterbe ohne besondere Förmlichkeit diesen Mehrheitsbeschluss fassen. Zur Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses ist es nicht erforderlich, der Minderheit ausreichend Zeit zur Mitwirkung zu geben; vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 19. März 2018 – 3 U 67/17.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-shoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Minderjährige Erben und das das Erbe

Minderjährige können bis zu ihrem 18. Geburtstag nicht über das geerbte Vermögen verfügen.

Minderjährige sind gemäß den §§ 106 ff. BGB in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die Eltern oder der Vertretungsberechtigte haben das Recht und die Pflicht sich stellvertretend für den Minderjährigen um dessen Vermögen zu kümmern.

Das elterliche Sorgerecht nach § 1626 BGB beinhaltet unter anderem die so genannte Vermögenssorge. Bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Erben gehört es daher zur Aufgabe der Vertretungsberechtigten des Minderjährigen, die Entscheidungen über Anlage und Verwendung des Vermögens des Kindes zu treffen. Dabei ist zwingend das Wohl des Kindes zu beachten. Das Erbe des Kindes darf von den Eltern grundsätzlich für eigene Zwecke zu verwenden. Dabei haben Eltern jedoch die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten. Eltern dürfen das Vermögen ihres Kindes grundsätzlich nicht verschenken. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich solche Schenkungen der Eltern, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Grundsätzlich werden die vertretungsberechtigten Eltern durch das Familiengericht kontrolliert.

Es ist anzuraten, in einem Testament  einen minderjährigen Erben zu schützen. Dies betrifft u.a. die Art und Weise der Verwaltung des Nachlasses sowie gegebenenfalls die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu Kontrollzwecken und zum Wohle des Kindes.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Betreuerauswahl auch auf Vorschlag des Betroffenen

Gemäß § 1897 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wunsch ist auch dann beachtlich, wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist oder ihm die natürliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Auch seine Motivation ist insoweit ohne Bedeutung (BGH FamRZ 2018, 947 mit weiteren Nachweisen). Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet.

Der BGH betont in seinem Urteil, dass der Wille des Betroffenen nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwider läuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss daher die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Erbverzicht

Verwandte des  Erblassers und dessen Ehegatte können durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht und damit in der Regel auf ihr Pflichtteilsrecht  verzichten (vgl. §§ 2346–2348 BGB). Dies gilt auch für Testamentserben und Vermächtnisnehmer für die ihnen in einem Testament oder Erbvertrag gemachten Zuwendungen.

Folge des Erbverzichts ist der Ausschluss von der Erbfolge und damit regelmäßig auch vom Pflichtteilsrecht,  so wie wenn der Verzichtende im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Der Verzicht erstreckt sich grundsätzlich auf Abkömmlinge. Der Erbverzicht ist als sogenanntes abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft mit der Abfindung des Erben unter Lebenden  verbunden. Im Erbverzicht können beide Parteien Leistung und Gegenleistung dergestalt verbinden, dass der Erbverzicht bei Unwirksamkeit der Abfindung ebenfalls nichtig ist.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine sogenannte  Verfügung von Todes wegen. Mit ihm können die Erblasser einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.

Jeder Erblasser durch Erbvertrag. mit vertragsmäßig bindender Wirkung einen  Erben (sog. Vertragserbe) einsetzen oder ein Vermächtnis oder eine  Auflage anordnen.

Vertragserbe oder Vermächtnisnehmer können der Vertragspartner des Erblassers oder auch ein Dritter sein. Man spricht dann von einem Erbvertrag zugunsten Dritter.

Der Erbvertrag wird wie ein öffentliches Testament verschlossen und amtlich verwahrt.

Der Erbvertrag  beschränkt Testierfreiheit der Erblasser. Eine frühere letztwillige Verfügung wird durch den Erbvertrag aufgehoben, wenn sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich beeinträchtigen würde. Nachträgliche abweichende Testamente oder Erbverträge sind grundsätzlich unwirksam, sofern dem Erblasser nicht ein Abweichen von dem Erbvertrag vorbehalten wurde.

Durch den Erbvertrag  wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch  Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, grundsätzlich nicht beschränkt.

Die Bindungswirkung des Erbvertrags kann durch Aufhebungsvertrag beseitigt werden.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Nachlasspfleger: Geltendmachung der Aufwendungen

Der Nachlasspfleger kann neben seiner Vergütung, die durch das Nachlassgericht festgesetzt wird, auch den Ersatz von Aufwendungen und Vorschuss verlangen.

Zu den Aufwendungen gehören auch Dienste des Pflegers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Darunter fällt bei einem Rechtsanwalt als berufsmäßigen Nachlasspfleger seine Tätigkeit für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des unbekannten Erben in seiner streitigen Angelegenheit, die daher nach RVG abgerechnet werden kann. Der Aufwendungsersatz wird bei nicht mittellosem Nachlass nicht durch das Nachlassgericht festgesetzt. Gebühren, die ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger in einem Rechtsstreit des unbekannten Erben verdient hat, sind als Aufwendungsersatz nicht vom Nachlassgericht festzusetzen, sondern im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen; vgl. OLG München, Beschl. v. 24.4.2018 – 31 Wx 366/ 16.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Geeignetheit des Betreuers als Voraussetzung der Betreuerauswahl

Zu den Aufgaben des Betreuungsgerichts gehört es, geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potenzielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten i. S. d. § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (BGH inZAP EN-Nr. 120/ 2018; FamRZ 2018, 206). Deshalb muss bei der Betreuerauswahl Bedacht darauf genommen werden, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung auch mit der notwendigen Sachkunde und Erfahrung begegnen kann (BGH FamRZ 2018, 54).

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis wird vom Erblasser ein bestimmter, definierter Teil aus dem Nachlass herausgenommen und für diesen Teil wird eine besondere Bestimmung getroffen. Ein Vermächtnis kann alles enthalten, was Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages sein kann (z. B. Geldvermächtnis, Forderungsvermächtnis, Sachvermächtnis). Mit einem Vermächtnis kann zum Beispiel ein einzelner Vermögenvorteil („Stückvermächtnis“) im Wege der Verfügung von Todes wegen (Testament) durch den Erblasser an den Vermächtnisnehmer vermacht werden, ohne diesen als Erben einzusetzen; vgl. §1939 BGB.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17