Testamentsvollstreckung-2

Erblasser können in ihrem Testament verfügen, dass der Nachlass durch einen Testamentsvollstrecker abgewickelt werden soll.
Nach dem Versterben des Erblassers erhält der Testamentsvollstrecker auf Antrag war dem Nachlassgericht ein so genanntes Testamentsvollstreckerzeugnis.
Antragsberechtigter ist ausschließlich der Testamentsvollstrecker.
Dem Antrag des Testamentsvollstreckers ist eine entsprechende eidesstattliche Versicherung beizufügen. Der Antrag kann sowohl bei dem Nachlassgericht als auch bei einem Notar gestellt werden.
In beiden Fällen fallen dieselben Gebühren an.

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