Freibeträge und Vermögensfreibetrag

Von der Erbschaftsbesteuerung sind die sog. Freibeträge der Erben ausgenommen.

Für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner des Erblassers sieht das Steuerrecht einen Freibetrag von bis zu 500.000,00 € vor. Bei Kindern beträgt der Steuerbetrag 400.000,00 € sowie bei den Eltern des Erblassers/in 100.000,00 €. Bei Erben in der Steuerklasse II beträgt der Steuerfreibetrag lediglich 20.000,00 € sowie ebenfalls für die Erben in Steuerklasse III. Das über die Freibeträge hinausgehende Erbe ist nach den einschlägigen Erbschaftssteuersätzen zu versteuern.

Darüber hinaus steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im Todesfall bisher ein besonderer Versorgungsfreibetrag i. H. v. 256.000,00 €. Kinder haben gestaffelt nach ihrem Alter einen Versorgungsfreibetrag, der zwischen 52.000,00 € (Lebensalter bis zu fünf Jahren) und 10.000,00 € (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) bisher festgesetzt ist.

Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von sog. sachlichen Steuerbefreiungen. So ist z. B. der Hausrat in der Steuerklasse I bis zu einem Wert von 41.000,00 € steuerbefreit. Persönliche Gegenstände des Erblassers, je nach Steuerklasse des Erbens, sind bisher von der Besteuerung teilweise ausgenommen.

Steuerersparnis und lebzeitige Schenkung
Da Schenkungs- und Erbschaftssteuer grundsätzlich identisch sind, kann man durch das geschickte Ausnutzen von Freibeträgen schon lebzeitig zur Vermeidung eines höheren Besteuerungsvermögen übertragen. Diese Freibeträge können bisher regelmäßig alle zehn Jahre genutzt werden.

Bei lebzeitigen Schenkungen sollte der Schenker jedoch nicht alleine die Steuerersparnis betrachten. Zu Bedenken ist auch, dass Schenkungen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden und sich teilweise auch die von dem Schenker mit der Schenkung verbundenen Erwartungen nicht erfüllen können, wenn sich z. B. das Verhältnis zu dem Beschenkten ändert.

Bei Beschenkungen an entfernte Verwandte, für die leider nur geringe Freibeträge existieren, kann gegebenenfalls durch eine Adoption der Freibetrag des Schenkungsempfängers erhöht werden. Jedoch sollten die mit einer Adoption verbundenen Rechtsfolgen bedacht werden.

Sowohl der Erblasser bzw. der Verfügende sollte in Anbetracht der auf den Prüfstand stehenden Erbschaftssteuer nicht zulange zuwarten. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass das derzeit noch geltende Erbschaftssteuerrecht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt und daher verfassungswidrig sei. Die Entwicklung des Erbschaftssteuerrechts bleibt abzuwarten. Es ist jedoch zu befürchten, dass sich der Gesetzgeber an dem restriktiven Erbschaftssteuerrecht anderer Mitgliedsstaaten der EU orientiert, in denen die Erbschaftssteuer höher ist.

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Erbschaftssteuer

Jeder, der etwas durch Erbschaft erwirbt, z. B. als Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter etc., unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht nach den Bestimmungen des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes. Das Finanzamt erlangt i. d. R. Kenntnis vom Sterbefall durch das Nachlassgericht und sonstige Behörden. Auch Banken unterliegen einer Meldepflicht, sobald ihnen ein Sterbefall bekannt ist. Die Höhe der zu entrichtenden Steuer richtet sich zum einen nach dem Wert des Erbes sowie nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Erblasser. Ferner sind die jeweiligen Steuerfreibeträge steuerreduzierend zu berücksichtigen. Der Erbschaftssteuersatz ist umso geringer, je näher man mit dem Erblasser verwandt ist.

Erbschaftssteuerklassen
Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, die Enkel und Großeltern, sowie die Eltern und Großeltern des Erblassers.

Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, die Stiefeltern, Schwiegereltern sowie gescheidene Ehegatten des Erblassers.

Steuerklasse II: alle übrigen Personen, nämlich auch Cousins und Cousinen, Großnichten und –neffen, sowie alle nichtverwandten Erwerber.

Wertermittlung
Für die Ermittlung der Höhe des zu versteuernden Erbes sind sämtliche Vermögensstände des Nachlass, die den Erben zugewandt wurden, zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu bewerten. Für die Wertermittlung gilt dabei das sog. Stichtagsprinzip, d. h. entscheidend ist der Todestag des Erblassers. Dies ist insbesondere bei Wertpapieren zu berücksichtigen. Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung wird von den Finanzbehörden der Wert des Aktiendepots zum Todestag des Erblassers herangezogen. Bei bebauten Grundstücken wird grundsätzlich der Verkehrswert zum Todeszeitpunkt zugrunde gelegt. Der Verkehrswert dieser Grundstücke wird nach dem Vergleichswertverfahren bzw. dem Betragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Zur Ermittlung des Wertes unbebauter Grundstücke orientieren sich die Finanzämter an den sog. Bodenrichtwerten, die von den Gutachterausschüssen der Städte und Kreise festgelegt werden.

Zur Ermittlung der Erbschaftssteuer sind vom Nachlass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Dazu gehören neben den Erblasserschulden Vermächtnisse und Auflagen, wie die Kosten der Beerdigung und ggf. Grabpflegekosten.

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Behindertentestament

„Behindertentestament“
Verfügung von Todes wegen zu Gunsten von Menschen mit geistiger Behinderung

Eine Vielzahl von Menschen sind aufgrund einer Behinderung zwangsläufig und dauerhaft auf staatliche Leistungen angewiesen, wie z. B. Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zum Lebensunterhalt usw. Viele Eltern befürchten daher, dass ihr Vermögen im Erbfall von dem sozialen Leistungsträger beansprucht wird und ihre Kinder von dem Nachlass im Ergebnis nichts erhalten bzw. keine finanziellen Vorteile haben. Das Vermögen wird dann häufig von dem sozialen Leistungsträger vollständig vereinnahmt.

Deshalb ist es das Ziel des Behindertentestaments, dem Kind nach dem Tode der Eltern oder eines Elternteils, eine über die Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität zu ermöglichen. Dies kann unter Berücksichtigung der Schonbeträge, also innerhalb der jeweils gültigen Vermögensfreigrenze neben den Sozialleistungen erfolgen und zwar z. B. als Zuwendung für persönliche Dinge wie Geschenke, Urlaub, zusätzliche Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, die von der Krankenkasse oder dem Sozialleistungsträger nicht oder nicht vollständig bezahlt werden .

Bei der Errichtung eines sog. Behindertentestaments werden immer wieder Fehler gemacht. Es existiert eine Vielzahl ungeeigneter Gestaltungsmöglichkeiten. Die Fehler führen dazu, dass das Erbe dann doch von dem sozialen Leistungsträger beansprucht werden kann.

Als ungeeignete Gestaltung begegnen dem Berater in der Praxis immer wieder z. B. die Auflagenlösung, wobei das behinderte Kind enterbt wird und die Geschwister mit einer Auflage belastet, diesem ein monatliches Taschengeld zu zahlen, etc. Durch die Enterbung kann dann aber der Pflichtteilsanspruch entstehen, welchem der soziale Leistungsträger dann auf sich überleitet. Soweit Notare früher solche Behindertentestamente beurkundet haben, sollten diese Testamente unbedingt überprüft und neu errichtet werden.

Auch eine Enterbung des behinderten Kindes oder einer Zuwendung, die unterhalb des Pflichtteils liegt, ist nicht geeignet, da dann der gesetzliche Pflichtteilsanspruch entsteht, der wiederum zum Sozialhilfeträger gelangt.

Der BGH hat bisher u. a. in zwei Grundsatzentscheidungen die Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten grundsätzlich verneint. Trotzdem muss in jedem einzelnen, konkreten Fall geprüft werden, ob sich nicht die Sittenwidrigkeit des Behindertentestaments aus den Umständen des Einzelfalles ergeben kann.

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Vorerbschaft und Nacherbschaft

Bei der Anordnung von sog. Vor- und Nacherbschaft wird eine Erhaltung der Substanz des Nachlasses für den/die Nacherben angestrebt.

Der Erbe hat also die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum hinaus seine Rechtsnachfolger und das Schicksal seines Vermögens zu bestimmen. Eine Vor-und Nacherbfolge kann auch mehrfach hintereinander angeordnet werden.

Des Weiteren dient die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft der Pflichtteilsreduzierungen.

Beim Vorerben (Ersterben) entstehen mit dem Vorerbfall zwei Vermögensmassen, sein Eigenvermögen und die Vorerbmasse, vermischen sich nicht, sogenanntes Trennungsprinzip. Nur über sein Eigenvermögen kann der Vorerbe Verfügungen von Todeswegen treffen, nicht aber über die Vorerbmasse.

Um sicherzustellen, das dem Nacherben die Erbschaft im Zweitpunkt des Nacherbfalls auch tatsächlich zugute kommt, und da zwischen dem Vor-und Nacherbfall unter Umständen Jahre oder Jahrzehnte liegen können, beschränkt das Gesetz die Befugnisse des Vorerben. Es normiert Verfügungsbeschränkungen, insbesondere für unentgeltliche Verfügungen (Schenkungen), Verfügungen über Grundstücke oder Rechte etc. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Erblasser den Vorerben von einigen dieser Beschränkungen und Verpflichtungen befreit.

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Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer müssen zu Lebzeiten, insbesondere bei Grundstücksübertragungen, ausreichend berücksichtigt werden.

Durch lebzeitige Verfügungen und Verfassungen von Testamenten können erhebliche Steuerbelastungen vermieden.

So führt das sog. Berliner Testament in einer Vielzahl der Fälle nicht zu der gewünschten Lösung, sondern vielmehr zu einem höheren Steueraufkommen.

Häufig wird übersehen, dass die gesetzliche Erbfolge in den meisten Fällen die schlechteste aller möglichen Regelungen, insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten, ist.

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Bedürftigentestament

Will der Erblasser seinem Kind etc., das auf Dauer Sozialleistungen bezieht, wie z. B. Hartz-IV-Empfänger, etwas zuwenden, ohne dass der soziale Leistungsträger darauf einen Zugriff hat, bietet sich dafür das sog. Bedürftigentestament an.

In vielen Fällen liegt bei den sozialleistungsbedürftigen Erben auch eine Überschuldung vor.
Auf das Bedürftigentestament sind die Grundsätze des Behindertentestaments nicht ohne Weiteres übertragbar, insbesondere das Kriterium der Sittenwidrigkeit der Testamentsgestaltung beurteilt sich hier anders als beim Behindertentestament. Für die Sittenwidrigkeit kommt es daher immer auf den Einzelfall an. Starre Abgrenzungskriterien existieren bisher nicht, da es sich ja in der Mehrzahl der Fälle um solche ohne Krankheit oder Behinderung handelt. Im Gegensatz zum Behindertentestament sind hier auch regelmäßig die Begünstigen geschäftsfähig, teilweise kann die Bedürftigkeit auch nach einem überschaubaren Zeitraum enden, wenn der Bedachte zum Beispiel keine Leistungen nach SGB etc. mehr beziehen muss. Bei der Gestaltung eines solchen Testaments ist immer erst zu prüfen, welche Ziele der Erblasser verfolgt ,wie z. B. die Sicherung des Vermögens für die nächste Generation oder nur Sicherung des Vermögens und der Erträge auf die Lebenszeit des Bedürftigen.

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Rücknahme Testament aus amtlicher oder öffentlicher Verwahrung

Die nach § 2256 Abs. 1 S. 2 BGB gesetzlich vorgesehene, für jemanden, der in Rechtsfragen bewandert ist, schwerlich misszuverstehende, Belehrung des Erblassers dahin, dass das vor einem Notar errichtete Testament mit seiner Rückgabe als widerrufen gilt, schließt damit aber nicht per se und ohne näherer Prüfung das Vorliegen eines insoweit anfechtungsrelevanten Irrtums über diese Rücknahmefolgen eines nicht rechtskundigen Erblassers aus.

Hinweis: Die Widerrufsfiktion der Rücknahme aus amtlicher bzw. öffentlicher Verwahrung, die für öffentliche und private Testamente (§§ 2247, 2248 BGB) ebenso wie für Erbverträge (§ 2300 BGB) gilt, berechtigt allerdings nur ausnahmsweise zur Anfechtung und wurde vom Senat für den Streitfall im Ergebnis auch verneint, weil dem (geschäftsfähigen) Erblasser angesichts der von ihm anschließend erfolgten mehrfachen Änderungen seiner testamentarischen Verfügung die Bedeutung einer Rücknahme klar gewesen sein musste; von der Rücknahme, die dem zentralen Testamentsregister zu melden ist (§ 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNotO, § 4 Abs. 2 ZTRV), zu unterscheiden, bleibt dabei aber die bloße Einsichtnahme, die der Erblasser jederzeit verlangen kann, für die – nach entsprechender Siegelung und Verwahrung – aber die Widerrufsfolgen des § 2256 BGB nicht gelten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015 – I-3 Wx 285/ 14).

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Ausgleich für Pflege und Mitarbeit im Beruf

Auszugleichen sind grundsätzlich auch die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Verstorbenen und die Pflege des Erblassers.

Die Pflege des Erblassers ist seit dem 01. Januar 2010 bei der gesetzlichen Erbfolge unabhängig davon auszugleichen, ob wegen der Pflegeleistung auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wird oder nicht.
Auszugleichen sind Leistungen, die Kinder üblicherweise ihren Eltern gegenüber erbringen, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben oder die Eltern pflegen.
Die Vorschrift gilt auch für mitarbeitende Töchter und Söhne in handwerklichen und mittelständischen Betrieben, wenn sie kein Gehalt beziehen. Ein Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die gesetzliche Erbfolge unter den Abkömmlingen zum Zuge kommt. Der Ausgleichsbetrag ist von dem Nachlasswert abzuziehen. Der dann verbliebende Nachlass wird geteilt und bei dem Ausgleichberechtigten der ihm zustehende Ausgleichsbetrag zum Erbteil hinzugerechnet.

Maßgebend für die Höhe des Ausgleichs sind Dauer und Umfang der Leistungen. Langjährige Pflege eines Erblassers kann daher zu erheblichen Ausgleichsansprüchen führen. Ein Ausgleich ist aber dann ausgeschlossen, wenn der Abkömmling für seine Tätigkeit bereits angemessen vergütet wurde.
Der Gesetzgeber hat bei der Reform des Erbrechts den Verzicht auf berufliches Einkommen als Voraussetzung den Ausgleichsanspruch abgeschafft (§ 2057 a BGB n. F.), aber auf eine gesetzliche Festlegung der Höhe der Vergütung verzichtet.

Unser Ratschlag: in seinem Testament sollte der Erblasser/in für den Fall der Pflegebedürftigkeit eine Zuwendung für denjenigen vorsehen, der die Pflege unentgeltlich übernimmt. So wird Streit vermieden. Besser ist es wenn er die Pflegeleistungen bereits zu Lebzeiten vergütet werden. Dies setzt aber voraus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Pflege zu einer Regelung noch in der Lage ist. Trifft der Erblasser/in weder zu Lebzeiten noch für den Erbfall in einem Testament oder Erbvertrag einer Regellung, gehen die Personen leer aus, die nicht zu seinen Kindern oder sonstigen Abkömmlingen des Erblassern gehören. Es sollte insbesondere die Pflege durch Dritte nicht Verwandte oder zum Beispiel Lebenspartner geregelt werden.

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Expertentipp im Erbrecht

– Wenn die Bank auf dem Geld sitzt –
Banken dürfen nicht die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
Wer erbt, muss sein Erbrecht gegenüber der Bank nachweisen können. Der Erbe ist jedoch nicht zwingend dazu verpflichtet, dies mit einem kostenpflichtigen Erbschein zu tun.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken enthalten regelmäßig Klauseln, die festlegen, welche Erbnachweise der Erbe eines verstorbenen Kunden ihnen vorlegen muss.
So heißt es regelmäßig: „Nach dem Tode des Kunden kann die Bank […] die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnliche gerichtliche Zeugnisse verlangen […]. Die Bank kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder vom Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“
Das Oberlandesgericht Hamm hat dieser Praxis zu Lasten der Erben nun endlich einen Riegel vorgeschoben. Die Klauseln der Banken seien unzulässig, weil sie den Erben zu sehr benachteiligen.
So könne eine Bank nicht dann auf einen kostenpflichtigen Erbschein bestehen, wenn das Erbrecht unstrittig ist.
Ein Erbe ist dann nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
Der Erbe hat vielmehr die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts auch in anderer Form zu erbringen. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage des Erbscheines verursacht sonst in vielen Fällen nur unnütze Kosten, die zu einer unzumutbaren Belastung des Erben und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führen.

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