Adoptions- und Pflichtteilsrecht

Bei der Adoption ist in Bezug auf die Wirkungen des Pflichtteilsrechts zwischen der Adoption von Minderjährigen und der Adoption von volljährigen Erwachsenen zu unterscheiden.

1) Minderjähriges Adoptivkind

Ein minderjähriges Adoptivkind erlangt nach § 1754 BGB die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind. Daher erwirbt auch das adoptierte Kind mit dem Wirksamwerden der Adoption das volle gesetzliche Erbrecht nach seinen Adoptiveltern und ist selbstverständlich pflichtteilsberechtigt, wenn die Adoptiveltern es wider Erwarten durch Testament oder einen Erbvertrag enterbt haben.

Demgegenüber besteht ein gesetzliches Erb- und Pflichtteils des adoptierten, minderjährigen Kindes nach seinen leiblichen Eltern nach der Adoption nicht mehr, vgl. § 1755 BGB.

Nur in steuerrechtlicher Hinsicht erfährt § 1755 BGB eine Durchbrechung, da im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz das Adoptivkind im Verhältnis zu seinen bisherigen Verwandten, d. h. den leiblichen Eltern, in die günstigeren Steuerklassen I und II 1 – 3 des § 15 Erbschaftssteuergesetz fällt, wenn es von seinen leiblichen Eltern oder Verwandten bedacht worden ist.

2) Volljähriges Adoptivkind

Wer als Volljähriger adoptiert wird, erwirbt gegenüber dem Annehmenden ein Erbrecht als dessen Kind. Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erlischt jedoch das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern und deren Vorverwandten grundsätzlich nicht, vgl. § 1770 Abs. 2 BGB. Wird ein Volljähriger von einem Paar adoptiert, so verfügt der volljährige Adoptierte also über vier Elternteile und kann seine Erb- oder Pflichtteilsrechte auch nach dem Tod eines jeden dieser vier Elternteile geltend machen. Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erstrecken sich jedoch bei einem Volljährigen die Rechtswirkung der Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Auch noch nach dem Ehepartner des Adoptierenden erwirbt der als Kind angenommene kein Erb- und folglich auch kein Pflichtteilsrecht, vgl. § 1777 Abs. 1 BGB.

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Das Behindertentestament – Sicherung des Erbes behinderter Kind

1. Das Behindertentestament ist eine letztwillige Verfügung zugunsten eines Menschen mit Behinderung.

Ziel des Behindertentestamentes ist die Zuwendung von Nachlasswerten an das auf Sozialhilfeleistungen angewiesene, behinderte Kind. Dem behinderten Kind soll auch nach dem Tod der Eltern ein Leben über dem Sozialhilfesatz ermöglicht werden, ohne dass der Träger der sozialen Leistung vorab den Einsatz des Erbes verlangen kann. Bei Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ist grundsätzlich lediglich ein Vermögenswert i. H. v. insgesamt aktuell 2.600,00 € geschützt. Sobald dieser Freibetrag überschritten wird, muss das behinderte Kind sein eigenes, daher auch ererbtes Vermögen einsetzen.
In Anbetracht der erheblichen Kosten einer geeigneten Unterbringung für das behinderte Kind von nicht selten bis zu 4.500,00 €/Monat lässt sich ausrechnen, dass selbst hohe Nachlasswerte in relativ kurzer Zeit verbraucht sind, ohne dass das Kind hiervon für sich selbst einen praktischen Nutzen oder Mehrwert hat. Für den Erhalt des Nachlasses sowie eine Zuwendung an das Kind ohne Zugriff des Leistungsträger werden verschiedene Lösungsmodelle angewandt, die individuell erst nach Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile sowie ausführlicher, fachkundiger Beratung geprüft werden müssen.
a) Die sog. Vermächtnislösung

Im Rahmen der sog. Vermächtnislösung wird das behinderte Kind enterbt und lediglich mit einem sog. Vorvermächtnis bedacht, das wertmäßig seinen Pflichtteil, d. h. die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils übersteigt.

b) Vor- und Nacherbschaftslösung

Die Vor- und Nacherbschaftslösung, oft als klassisches Behindertentestament bezeichnet, sieht die Erbeinsetzung des Kindes auf Lebenszeit als sog. nicht befreiter Vorerbe zu einer Erbquote vor, die über seiner Pflichtteilsquote liegen muss. Der sog. Vorerbe kann das ihm zugewandte Erbe wegen der gesetzlichen Beschränkungen nur eingeschränkt verwerten. Aus Sicht des Sozialhilfekostenträgers stellt das Vorerbe daher keinen nach § 90 SGB XII zu verwertendes Vermögen dar. Die Anordnung von Testamentsvollstreckung in Verbindung mit der Verwaltungsanordnung bzgl. des Vorerbes soll sicherstellen, dass die an den Vorerben geleisteten Gelder ausschließlich in Sachleistungsform zufließen.

2. Das Behindertentestament findet naturgemäß bei den Trägern der sozialen Leistungen keine Zustimmung. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber wiederholt die rechtliche Wirksamkeit von Behindertentestamenten bejaht und die Sittenwidrigkeit eines solchen Testaments wiederholt verneint, zumal „Eltern auf diese Weise gerade der zuvorderst Ihnen zukommenden, sittlichen Verantwortung für das Wohl ihres Kindes Rechnung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem Interesse der öffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintan zu setzen.“. Es bleibt, auch in Anbetracht der Kritik am Behindertentestament, abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier gegebenenfalls in die bestehende Praxis regulierend eingreifen wird. Dies ist bisher aufgrund der gefestigten Rechtsprechung aber nicht absehbar.

Eine Sittenwidrigkeit dürfte aber gegebenenfalls in den relativ seltenen Fällen zu bejahen sein, in denen schon die Erträge, die dem behinderten Kind als Vorerbe zugewandt werden, ausreichen, die vom Träger der sozialen Leistung erbrachten Aufwendungen abzudecken.

3. Bei der Errichtung des sog. Behindertentestaments sind verschiedene Problemstellungen zu beachten. Dazu gehören insbesondere die Pflichtteilsstrafklausel beim ersten Erbfall, die Auswahl des Testamentsvollstreckers sowie lebzeitige Zuwendungen an die nichtbehinderten Kinder und eine nicht zu niedrige Erbquote sowie die Ausschlagung trotz Behindertentestaments.

Eine erfolgreiche Regelung der Nachfolge in das Vermögen von Eltern behinderter Kinder macht daher eine ausführliche, fachkundige Beratung und Planung notwendig, nur so kann gewährleistet werden, dass das behinderte Kind auch tatsächlich einen Nutzen von der Zuwendung hat und der Nachlass nicht ausschließlich für reine Unterbringungskosten gezählt wird.

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Erbschaftssteuer – Billigkeitsantrag bei doppelter Erbschaftssteuerbelastung stellen!

Die Erbschaftssteuer, die ein ausländischer Staat auf das Erbe von Kapitalvermögen erhebt, das ein/e deutsche Erblasser/in im ausländischen Staat angelegt hatte, ist weder auf die deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen, noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. 

Für die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen Steuerbelastung kann aber ein Billigkeitsantrag Erfolg haben (BFH, Urteil vom 19.06.2013, Az. IIR 10/12).
Der Antrag auf einen Billigkeitserlass (§§ 162, 227 Abgabenverordnung) hilft, eine übermäßige Steuerbelastung zu vermeiden. Der Antrag ist an die Finanzbehörde zu richten, die den Erbschaftsteuerbescheid erlassen hat. Diese divergiert häufig mit dem zuständigen Finanzamt.

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Erbschaftssteuer – auch Sachverständigenkosten können Nachlassverbindlichkeiten sein

Wird von einem Erben zum Nachweis eines niedrigeren Wertes eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks ein Sachverständigengutachten zum Zweck der Senkung der Erbschaftssteuer eingeholt, können diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung der Erbschaftssteuer abgezogen werden.

Ein Erbe kann, wenn ihm ein Grundstück vererbt wird und es Streitigkeiten mit der Finanzbehörde über den Wert des Grundstücks gibt, gegenüber dem Finanzamt mit einem Gutachten einen niedrigeren Wert nachweisen. Dieser niedrigere Wert senkt die Erbschaftssteuer.
Ursprünglich haben die Finanzämter die Berücksichtigung dieser Kosten als bloße Nachlassverbindlichkeit abgelehnt und diese als so genannte Rechtsverfolgungskosten nicht berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hat zugunsten der Erben entschieden, dass die Gutachterkosten Nachlassverbindlichkeiten sind, da sie Nachlassregelungskosten seien und in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen.

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