Rücknahme von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung

Sie können Ihr amtlich verwahrtes Testament jederzeit wieder aus der Verwahrung zurücknehmen. Dafür müssen Sie jedoch unbedingt persönlich erscheinen (bei gemeinschaftlichen Testamenten: beide Ehegatten/Lebenspartner). Die Rücknahme aus der Verwahrung ist kostenfrei.
Es ist ratsam, von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob ein bei dem Nachlassgericht verwahrtes Testament nicht inzwischen bereits überholt ist. Jedes bei dem Nachlassgericht hinterlegte Testament muss nach dem Tode eröffnet und den Beteiligten bekannt gegeben werden, unabhängig davon, ob es der Inhalt noch immer Sinn macht oder wirksam ist; z. B. bei Vorversterben eines Bedachten.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-schoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

Das Testament

Wenn nach dem Tode kein Testament vorhanden ist, besteht in der Regel keinerlei Zugriffsmöglichkeiten auf Geldkonten und Vermögensanlagen. Diese sind vielmehr gesperrt, bis das Amtsgericht einen wirksamen Erbschein erteilt hat. Nur die notwendigen, d.h. mit dem Todesfall entstandenen Kosten der Bestattung werden von den Konten beglichen. Darüber hinausgehende Verfügungen lassen die Banken nicht zu.

Wenn eine Erbengemeinschaft, z.B. zwischen Ehefrau und Kindern besteht, können die Erben nur gemeinsam über den Nachlass verfügen.

Des Weiteren wird in der Mehrzahl der Fälle nicht der Fall einer schweren Krankheit bedacht. In diesen Fällen sollten nahestehende Personen über eine sog. Generalvollmacht verfügen.

Wenn im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht verbindlich festgelegt worden ist wer was erbt, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Erben, die jahrelang andauern können. Mündliche Abreden oder Anweisungen des Erblassers werden dann schnell vergessen.

In den Fällen, in denen in einem Testament eine Aufteilung des Vermögens vorgenommen worden ist, z.B. in Hinsicht auf Betriebs- oder Privatvermögen, wird in der Mehrzahl der Fälle vergessen, dass es im Rahmen des Erbes häufig zu Übertragung von Sonderbetriebsvermögen kommt, das mit erheblichen Steuerzahlungen verbunden ist.

Hier können nur einige wenige Probleme und Tücken aufgezeigt werden, die im Rahmen eines Erbes entstehen können. Es ist daher bei Vermögen den Beteiligten dringend zu empfehlen, sich fachkundig beraten zu lassen. Hierbei kann Ihnen der anwaltliche Berater helfen, der ausschließlich den Interessen seiner Mandanten dient.

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Testamentsvollstreckung-2

Erblasser können in ihrem Testament verfügen, dass der Nachlass durch einen Testamentsvollstrecker abgewickelt werden soll.
Nach dem Versterben des Erblassers erhält der Testamentsvollstrecker auf Antrag war dem Nachlassgericht ein so genanntes Testamentsvollstreckerzeugnis.
Antragsberechtigter ist ausschließlich der Testamentsvollstrecker.
Dem Antrag des Testamentsvollstreckers ist eine entsprechende eidesstattliche Versicherung beizufügen. Der Antrag kann sowohl bei dem Nachlassgericht als auch bei einem Notar gestellt werden.
In beiden Fällen fallen dieselben Gebühren an.

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