Die fehlende Benennung oder Erwähnung in einem Vermächtnis führt nicht zu Enterbung

In der Nichterwähnung eines Erbprätendenten im Rahmen einer Testierung, die sich auf die Zuwendung von einzelnen Nachlassgegenständen beschränkt ohne dass eine Gesamtverteilung des Nachlasses erfolgt, ist dessen (etwaige) Enterbung durch den Erblasser nicht angedeutet; vgl. OLG München, Beschluss vom 19.02.2020, 31 Wx 231/17,  in BeckRS 2020, 2909

 

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Ausgleichsbeträge für erbrachte Pflegeleistungen nach § 2057a BGB können dem Bezugsberechtigten des Pflegegeldes zustehen

Ein Ausgleichungsbetrag für erbrachte Pflegeleistungen nach § 2057a BGB kann auch dem Abkömmling zustehen, der auch Bezugsberechtigter des Pflegegeldes war. Da dem Bemessungsausgleichungsbetrag nur der Eigenanteil der Erblasserin zugrunde gelegt wird, spielt es auch keine Rolle, in welcher Höhe die Erblasserin Pflegegelder und Pflegesachleistungen bezogen hat; vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.02.2020, 3 U 31/18, BeckRS 2020, 3897

 

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Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist bereits formell offensichtlich unvollständig mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Ergänzung der Auskunft hat, wenn es im notariellen Nachlassverzeichnis heißt, dass die Erblasserin nach Kenntnis des Schuldners während der letzten 10 Jahre vor dem Tode keine Schenkungen gemacht habe, die über Anstandsschenkungen hinausgingen.

Der Notar ist zu Nachforschungen ins Blaue hinein nicht verpflichtet. Pauschal gehaltene Ausführungen zu angeblichen Überweisungen des Schuldners begründen keine objektiven Anhaltspunkte für pflichtteilsrelevante Zuwendungen, die den Notar zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2020, 1-5 W 19/20, BeckRS 2020, 4037

 

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Wir hinterlegen für Sie ihr Testament sicher!

Als Serviceleistung geben wir für unsere Mandanten ein selbst errichtetes, eigenhändiges Testament in die sichere amtliche Verwahrung.

 

Selbst errichtete, eigenhändige bzw. privatschriftliche Testamente können in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Dies kann auch durch uns als Bevollmächtigte geschehen; vgl. 25.6.2012 das OLG München (31 Wx 213/122).Gemäß § 2248 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein privates Testament auf Verlangen des Erblassers in die amtliche Verwahrung genommen werden. Diese Dienstleistung erbringen wir als Bevollmächtigte für Sie.

 

Dies dient dazu, im Todesfall des Erblassers die Auffindung und Umsetzung des letzten Willens des Erblassers sicherzustellen, insbesondere dass ein Testament nicht verloren geht oder vernichtet wird. In nicht seltenen Fällen werden leider privat verwahrte Testament böswillig vernichtet. Bei einem Zuhause oder nicht sicher aufbewahrtem Testament geht der Erblasser das Risiko ein, dass sein letzter Wille nach seinem Ableben nicht mehr existiert und der Nachlass gegen seinen Willen verteilt wird. Dies sollte in jedem Fall vermieden werden.

 

Zum Nachweis der Verwahrung wird ein sog. Hinterlegungsschein ausgestellt. Ferner wird das hinterlegte Testament im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfasst.

 

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Europäisches Nachlasszeugnis: Vorlagefrage an EuGH zur Nutzung eines Formblatts

Dem EuGH wurde die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob zur Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gem. Art. 65 Abs. 2 EuErbVO die Benutzung des nach dem Beratungsverfahren nach Art. 81 Abs. 2 EuErbVO erstellte Formblatt IV (Anhang 4) gem. Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zur EuErbVO zwingend erforderlich oder dessen Verwendung nur fakultativ ist. Hiervon hängt die Frage ab, ob ein Europäisches Nachlasszeugnis hinsichtlich eines teilweise in Italien befindlichen Nachlassvermögens, das jedenfalls nicht auf dem genannten Formblatt beantragt wurde, ausgestellt werden kann oder ob der Antrag zurückzuweisen ist. Hinweis: Wie das OLG ausführt, bestehen Bedenken, ob tatsächlich Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/ 2014 gegenüber Art. 65 Abs. 2 EuErbVO vorrangig ist. Nach Art. 290 Abs. 1 S. 1 AEUV kann der Kommission zwar die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen. Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, sind jedoch in dem Gesetzgebungsakt ausdrücklich festzulegen. Zwar ist die Kommission gem. Art. 80 EuErbVO ermächtigt worden, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die nach der EuErbVO vorgesehenen Formblätter zu erlassen. Gemäß Art. 80 EuErbVO sollen diese Durchführungsrechtsakte jedoch nur die Erstellung und etwaige spätere Änderungen von Formblättern betreffen, nicht aber eine Änderung des Inhalts der EuErbVO an sich. Das legt nahe, dass die Kommission nicht befugt war, Art. 65 Abs. 2 EuErbVO inhaltlich dergestalt abzuändern, dass die Verwendung des Formblatts IV für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses verbindlich vorzuschreiben. Zudem ist Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/ 2014 auch gar nicht zu entnehmen, dass die Kommission beabsichtigt hat, Art. 65 Abs. 2 EuErbVO inhaltlich abzuändern. Insoweit bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird; vgl. OLG Köln, Beschl. v. 6.2.2018 – 2 Wx 276/ 17.

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Errichtung einer Stiftung von Todes wegen

Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen bietet die Möglichkeit den Nachlass nach eigenen Wünschen dauerhaft zu regeln.

 

Neben der Möglichkeit eine gemeinnützige oder mildtätige Stiftung zu errichten, kann auch der Erhalt eines Familienunternehmens oder die langfristige finanzielle Absicherung der Familie durch die Errichtung einer Stiftung gesichert werden. Daher bietet die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen viele attraktive Möglichkeiten einer erfolgreichen Nachfolgegestaltung. Der Erblasser kann auch einer bestehenden Stiftung Vermögen durch eine Verfügung von Todes wegen zuwenden. Der Stifter kann die Stiftung sowohl zu Lebzeiten als auch durch eine Verfügung von Todes wegen errichten, § 83 BGB. Die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind vielfältig. Es kann eine selbstständige rechtsfähige Stiftung, die als juristische Person am Rechtsverkehr teilnimmt, oder eine nichtrechtsfähige Stiftung errichtet werden.

 

Entscheidend für die Errichtung ist, dass die stiftungs-, erbrecht- und steuerrechtlichen Regelungen beachtet und frühzeitig mit der Planung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen begonnen wird.

 

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Pflichtteilsrecht Ehegatte

Dem Ehepartner steht gemäß § 2303 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein gesetzliches Pflichtteilsrecht nach dem Tod des Ehegatten ebenso zu wie den Abkömmlingen und den Eltern, wenn der Erblasser seinen Ehegatten durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Nachdem der Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, ist zunächst dieser Erbteil zu bestimmen.

Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft gelebt, dann erbt der überlebende Ehegatte neben eigenen Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers beträgt die Erbquote die Hälfte. Sind weder eigene Kinder noch Eltern oder Geschwister des Erblassers vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.

Die Pflichtteilsquote beträgt demnach im Fall der Zugewinngemeinschaft für den Ehepartner neben vorhandenen Kindern ⅛, neben Eltern und Geschwistern ¼ und ansonsten ½.

Ist der überlebende Ehepartner vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden und erhält der überlebende Ehegatte auch kein Vermächtnis, dann verbleibt es bei seiner oben dargestellten Pflichtteilsquote.

Daneben hat der überlebende Ehepartner das Recht, einen Zugewinnausgleichsanpruch bei den Erben geltend zu machen, soweit zu seinen Gunsten ein solcher Anspruch besteht. Der überlebende Partner kann in diesem Fall hingegen nicht seine Pflichtteilsquote analog zur Erbquote nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein Viertel erhöhen.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft verbleibt die Pflichtteilsquote des Ehegatten neben Kindern, Eltern und Geschwistern demnach bei den oben dargestellten Werten.

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Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine sogenannte  Verfügung von Todes wegen. Mit ihm können die Erblasser einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.

Jeder Erblasser durch Erbvertrag. mit vertragsmäßig bindender Wirkung einen  Erben (sog. Vertragserbe) einsetzen oder ein Vermächtnis oder eine  Auflage anordnen.

Vertragserbe oder Vermächtnisnehmer können der Vertragspartner des Erblassers oder auch ein Dritter sein. Man spricht dann von einem Erbvertrag zugunsten Dritter.

Der Erbvertrag wird wie ein öffentliches Testament verschlossen und amtlich verwahrt.

Der Erbvertrag  beschränkt Testierfreiheit der Erblasser. Eine frühere letztwillige Verfügung wird durch den Erbvertrag aufgehoben, wenn sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich beeinträchtigen würde. Nachträgliche abweichende Testamente oder Erbverträge sind grundsätzlich unwirksam, sofern dem Erblasser nicht ein Abweichen von dem Erbvertrag vorbehalten wurde.

Durch den Erbvertrag  wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch  Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, grundsätzlich nicht beschränkt.

Die Bindungswirkung des Erbvertrags kann durch Aufhebungsvertrag beseitigt werden.

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Pflegefreibetrag/Befreiung von der Erbschaftsteuer

Wer Angehörige zuhause pflegt, wird vom Finanzamt im Rahmen der Erbschaftsteuer belohnt. Das Erbschaftssteuerrecht befreit Erben teilweise von der Erbschaftsteuer, wenn der Erbe den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat. Steuerbefreit wird das Erbe dann in Höhe des Betrags, der dem angemessenen Entgelt für die Pflege entspricht, abzüglich vom Erblasser erhaltener Vergütungen. Persönliche Freibeträge, die die Erbschaftsteuer darüber hinaus unabhängig von einem Pflegefall vorsieht, sind zusätzlich vom Finanzamt zu berücksichtigen.

Die Finanzverwaltung gewährt den Freibetrag auch, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war, zum Beispiel also der Ehepartner oder die Kinder; vgl. Bundesfinanzhof BFH Urteil v. 10. Mai 2017, II R 37/15. Der BFH urteilt, dass die aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht keine Verpflichtung zur persönlichen Pflege enthalte, die mit dem Pflegefreibetrag honoriert werden soll.

Voraussetzung ist, dass die Pflege durch die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers veranlasst sein muss. Ein Pflegegrad ist dafür nicht notwendig. Der Erbe muss die erbrachte Pflegeleistung darlegen und nachweisen.

Berücksichtigt  der Fiskus den Freibetrag nicht, ist es notwendig  gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einzulegen.

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Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist u.a. zuständig für die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, den Erlass von Erbscheinen, die Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen und die Einrichtung von Nachlasspflegschaften, wenn die Erben unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht.

Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für:

–    die Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des
Nachlasses
–    die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen
–    die Festsetzung der Erbschaftssteuer
–    Beratung über die inhaltliche Ausgestaltung von Testamenten

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