Errichtung einer Stiftung von Todes wegen

Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen bietet die Möglichkeit den Nachlass nach eigenen Wünschen dauerhaft zu regeln.

 

Neben der Möglichkeit eine gemeinnützige oder mildtätige Stiftung zu errichten, kann auch der Erhalt eines Familienunternehmens oder die langfristige finanzielle Absicherung der Familie durch die Errichtung einer Stiftung gesichert werden. Daher bietet die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen viele attraktive Möglichkeiten einer erfolgreichen Nachfolgegestaltung. Der Erblasser kann auch einer bestehenden Stiftung Vermögen durch eine Verfügung von Todes wegen zuwenden. Der Stifter kann die Stiftung sowohl zu Lebzeiten als auch durch eine Verfügung von Todes wegen errichten, § 83 BGB. Die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind vielfältig. Es kann eine selbstständige rechtsfähige Stiftung, die als juristische Person am Rechtsverkehr teilnimmt, oder eine nichtrechtsfähige Stiftung errichtet werden.

 

Entscheidend für die Errichtung ist, dass die stiftungs-, erbrecht- und steuerrechtlichen Regelungen beachtet und frühzeitig mit der Planung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen begonnen wird.

 

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Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
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Tel.: 0228 964 95 66
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Ausschlagug der Erbschaft durch einen Sozialhilfeberechtigten

Auch ein sozialhilfeberechtigter Erbe ist befugt, als Ausdruck der „negativen Erbfreiheit“ die ihm zugefallene Erbschaft auszuschlagen. Diese Erklärung ist nur dann unwirksam, wenn positiv festzustellen ist, dass durch die Ausschlagung gegen übergeordnete Wertungen verstoßen wird. Der durch die Ausschlagung ermöglichte weitere Bezug öffentlicher Leistungen stellt einen solchen Verstoß nicht dar, weil die Bedürftigkeit durch die Ausschlagug der Erbschaft befristet aufrecht erhalten wird; vgl. LG Neuruppin, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 5 T 21/17.

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Bestellung Mehrere Betreuer

Der BGH (NJW 2018, 1257) hat klargestellt, dass bei der Bevollmächtigung mehrerer Personen, denen nur eine gemeinschaftliche Vertretung eingeräumt worden ist, diese die Angelegenheiten des Betroffenen nur dann ebenso gut wie lediglich ein Betreuer besorgen können, wenn davon auszugehen ist, dass sie auch zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit.

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Pflichtteilsrecht Ehegatte

Dem Ehepartner steht gemäß § 2303 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein gesetzliches Pflichtteilsrecht nach dem Tod des Ehegatten ebenso zu wie den Abkömmlingen und den Eltern, wenn der Erblasser seinen Ehegatten durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Nachdem der Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, ist zunächst dieser Erbteil zu bestimmen.

Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft gelebt, dann erbt der überlebende Ehegatte neben eigenen Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers beträgt die Erbquote die Hälfte. Sind weder eigene Kinder noch Eltern oder Geschwister des Erblassers vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.

Die Pflichtteilsquote beträgt demnach im Fall der Zugewinngemeinschaft für den Ehepartner neben vorhandenen Kindern ⅛, neben Eltern und Geschwistern ¼ und ansonsten ½.

Ist der überlebende Ehepartner vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden und erhält der überlebende Ehegatte auch kein Vermächtnis, dann verbleibt es bei seiner oben dargestellten Pflichtteilsquote.

Daneben hat der überlebende Ehepartner das Recht, einen Zugewinnausgleichsanpruch bei den Erben geltend zu machen, soweit zu seinen Gunsten ein solcher Anspruch besteht. Der überlebende Partner kann in diesem Fall hingegen nicht seine Pflichtteilsquote analog zur Erbquote nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein Viertel erhöhen.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft verbleibt die Pflichtteilsquote des Ehegatten neben Kindern, Eltern und Geschwistern demnach bei den oben dargestellten Werten.

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Der Minderjährige als Erbe

Auch Minderjährige können Erbe werden. Nach § 1923 BGB kann jeder, der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein. Selbst ein so genannter nasciturus, also ein zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geborener aber bereits gezeugter Mensch, ist nach deutschem Erbrecht erbfähig.

Der Minderjährige bedarf zur Annahme der Erbschaft der vorherigen Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, damit regelmäßig seiner Eltern. Die Annahme der Erbschaft kann stellvertretend für den Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter erklärt werden.

Wird die Annahme der Erbschaft nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Erbschaft bei Minderjährigen nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlagungsfrist (6-Wochen) von Gesetzes wegen als angenommen. Der Minderjährige wird aber durch Vorschriften des Familienrechts geschützt, wenn die angenommene Erbschaft überschuldet sein sollte.

Es besteht die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung des Minderjährigen aus der Erbschaft auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens.

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Betreuerauswahl auch auf Vorschlag des Betroffenen

Gemäß § 1897 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wunsch ist auch dann beachtlich, wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist oder ihm die natürliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Auch seine Motivation ist insoweit ohne Bedeutung (BGH FamRZ 2018, 947 mit weiteren Nachweisen). Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet.

Der BGH betont in seinem Urteil, dass der Wille des Betroffenen nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwider läuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss daher die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

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Erbverzicht

Verwandte des  Erblassers und dessen Ehegatte können durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht und damit in der Regel auf ihr Pflichtteilsrecht  verzichten (vgl. §§ 2346–2348 BGB). Dies gilt auch für Testamentserben und Vermächtnisnehmer für die ihnen in einem Testament oder Erbvertrag gemachten Zuwendungen.

Folge des Erbverzichts ist der Ausschluss von der Erbfolge und damit regelmäßig auch vom Pflichtteilsrecht,  so wie wenn der Verzichtende im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Der Verzicht erstreckt sich grundsätzlich auf Abkömmlinge. Der Erbverzicht ist als sogenanntes abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft mit der Abfindung des Erben unter Lebenden  verbunden. Im Erbverzicht können beide Parteien Leistung und Gegenleistung dergestalt verbinden, dass der Erbverzicht bei Unwirksamkeit der Abfindung ebenfalls nichtig ist.

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Nachlasspfleger: Geltendmachung der Aufwendungen

Der Nachlasspfleger kann neben seiner Vergütung, die durch das Nachlassgericht festgesetzt wird, auch den Ersatz von Aufwendungen und Vorschuss verlangen.

Zu den Aufwendungen gehören auch Dienste des Pflegers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Darunter fällt bei einem Rechtsanwalt als berufsmäßigen Nachlasspfleger seine Tätigkeit für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des unbekannten Erben in seiner streitigen Angelegenheit, die daher nach RVG abgerechnet werden kann. Der Aufwendungsersatz wird bei nicht mittellosem Nachlass nicht durch das Nachlassgericht festgesetzt. Gebühren, die ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger in einem Rechtsstreit des unbekannten Erben verdient hat, sind als Aufwendungsersatz nicht vom Nachlassgericht festzusetzen, sondern im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen; vgl. OLG München, Beschl. v. 24.4.2018 – 31 Wx 366/ 16.

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Geeignetheit des Betreuers als Voraussetzung der Betreuerauswahl

Zu den Aufgaben des Betreuungsgerichts gehört es, geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potenzielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten i. S. d. § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (BGH inZAP EN-Nr. 120/ 2018; FamRZ 2018, 206). Deshalb muss bei der Betreuerauswahl Bedacht darauf genommen werden, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung auch mit der notwendigen Sachkunde und Erfahrung begegnen kann (BGH FamRZ 2018, 54).

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Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis wird vom Erblasser ein bestimmter, definierter Teil aus dem Nachlass herausgenommen und für diesen Teil wird eine besondere Bestimmung getroffen. Ein Vermächtnis kann alles enthalten, was Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages sein kann (z. B. Geldvermächtnis, Forderungsvermächtnis, Sachvermächtnis). Mit einem Vermächtnis kann zum Beispiel ein einzelner Vermögenvorteil („Stückvermächtnis“) im Wege der Verfügung von Todes wegen (Testament) durch den Erblasser an den Vermächtnisnehmer vermacht werden, ohne diesen als Erben einzusetzen; vgl. §1939 BGB.

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