Friedhofsunterhaltungsgebühren sind Nachlasserbenschuld

Friedhofsunterhaltungsgebühren begründen eine Nachlasserbenschuld und begründen einen Ersatzanspruch nach § 1978 Abs. 3 BGB gegenüber dem Nachlass; vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.02.2020, 3 U 31/18, BeckRS 2020, 3897

 

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Die fehlende Benennung oder Erwähnung in einem Vermächtnis führt nicht zu Enterbung

In der Nichterwähnung eines Erbprätendenten im Rahmen einer Testierung, die sich auf die Zuwendung von einzelnen Nachlassgegenständen beschränkt ohne dass eine Gesamtverteilung des Nachlasses erfolgt, ist dessen (etwaige) Enterbung durch den Erblasser nicht angedeutet; vgl. OLG München, Beschluss vom 19.02.2020, 31 Wx 231/17,  in BeckRS 2020, 2909

 

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Ausgleichsbeträge für erbrachte Pflegeleistungen nach § 2057a BGB können dem Bezugsberechtigten des Pflegegeldes zustehen

Ein Ausgleichungsbetrag für erbrachte Pflegeleistungen nach § 2057a BGB kann auch dem Abkömmling zustehen, der auch Bezugsberechtigter des Pflegegeldes war. Da dem Bemessungsausgleichungsbetrag nur der Eigenanteil der Erblasserin zugrunde gelegt wird, spielt es auch keine Rolle, in welcher Höhe die Erblasserin Pflegegelder und Pflegesachleistungen bezogen hat; vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.02.2020, 3 U 31/18, BeckRS 2020, 3897

 

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Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist bereits formell offensichtlich unvollständig mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Ergänzung der Auskunft hat, wenn es im notariellen Nachlassverzeichnis heißt, dass die Erblasserin nach Kenntnis des Schuldners während der letzten 10 Jahre vor dem Tode keine Schenkungen gemacht habe, die über Anstandsschenkungen hinausgingen.

Der Notar ist zu Nachforschungen ins Blaue hinein nicht verpflichtet. Pauschal gehaltene Ausführungen zu angeblichen Überweisungen des Schuldners begründen keine objektiven Anhaltspunkte für pflichtteilsrelevante Zuwendungen, die den Notar zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2020, 1-5 W 19/20, BeckRS 2020, 4037

 

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Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Anders kann es sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit oder Fortdauer der Vollmacht bestehen sowie wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seine Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH FamRZ 2018, 1189 = MDR 2018, 742; FamRZ 2018, 1110 = MDR 20218, 742).

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Errichtung einer Stiftung von Todes wegen

Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen bietet die Möglichkeit den Nachlass nach eigenen Wünschen dauerhaft zu regeln.

 

Neben der Möglichkeit eine gemeinnützige oder mildtätige Stiftung zu errichten, kann auch der Erhalt eines Familienunternehmens oder die langfristige finanzielle Absicherung der Familie durch die Errichtung einer Stiftung gesichert werden. Daher bietet die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen viele attraktive Möglichkeiten einer erfolgreichen Nachfolgegestaltung. Der Erblasser kann auch einer bestehenden Stiftung Vermögen durch eine Verfügung von Todes wegen zuwenden. Der Stifter kann die Stiftung sowohl zu Lebzeiten als auch durch eine Verfügung von Todes wegen errichten, § 83 BGB. Die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind vielfältig. Es kann eine selbstständige rechtsfähige Stiftung, die als juristische Person am Rechtsverkehr teilnimmt, oder eine nichtrechtsfähige Stiftung errichtet werden.

 

Entscheidend für die Errichtung ist, dass die stiftungs-, erbrecht- und steuerrechtlichen Regelungen beachtet und frühzeitig mit der Planung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen begonnen wird.

 

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Vorerbe hier: Befreiung in letztwilliger Verfügung

Der Regelfall der Vorerbschaft ist die sogenannte nicht befreite Vorerbschaft. Es bedarf einer entsprechenden Anordnung des Erblassers, wenn er dem Vorerben Verfügungsbefugnisse, die über die vom Gesetz vorgesehenen hinausreichen, einräumen will. Die Befreiung eines Vorerben muss in der letztwilligen Verfügung, durch die er berufen wird, selbst enthalten sein. Es genügt, wenn der dahingehende Wille des Erblassers im Testament andeutungsweise zum Ausdruck kommt. In diesem Fall können auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu dessen Auslegung herangezogen werden. Allein aus der Bezeichnung als Alleinerbe kann nicht der Schluss auf eine Befreiung gezogen werden, vielmehr verhält sich diese Formulierung neutral im Hinblick auf die Verwaltungsbefugnis; vgl. OLG München, Beschl. v. 9.1.2019 – 31 Wx 39/ 18.

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Testamentsauslegung hier Anforderungen an eine ergänzende Auslegung

Eine ergänzende Testamentsauslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert – über die einem Abkömmling i. S. d. § 2069 BGB vergleichbare Stellung hinaus – zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat. Ein starkes Indiz dafür, dass weniger die Personen als solche als vielmehr die jeweiligen Stämme bedacht werden sollten, kann darin liegen, wenn die Verwandten – wie bei der gesetzlichen Erbfolge – gleichmäßig bedacht werden, der Erblasser sich also mehr vom formalen Kriterium der Gleichbehandlung leiten lässt, als davon, zu wem er ein gutes oder weniger gutes Verhältnis hat. Maßgebend für die Feststellung dieser Willensrichtung ist allein der Zeitpunkt der Testamentserrichtung; vgl. OLG München, Beschl. v. 11.6.2018 – 31 Wx 294/ 16.

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Wechsel des Betreuers

Ist bei der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB, wonach das Gericht durch eigene Anhörung die Wünsche des Betroffenen unter verständiger Würdigung seiner Interessen und seines Wohls zu klären hat und berücksichtigen muss (BGH FamRZ 2018, 850).

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Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine sogenannte  Verfügung von Todes wegen. Mit ihm können die Erblasser einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.

Jeder Erblasser durch Erbvertrag. mit vertragsmäßig bindender Wirkung einen  Erben (sog. Vertragserbe) einsetzen oder ein Vermächtnis oder eine  Auflage anordnen.

Vertragserbe oder Vermächtnisnehmer können der Vertragspartner des Erblassers oder auch ein Dritter sein. Man spricht dann von einem Erbvertrag zugunsten Dritter.

Der Erbvertrag wird wie ein öffentliches Testament verschlossen und amtlich verwahrt.

Der Erbvertrag  beschränkt Testierfreiheit der Erblasser. Eine frühere letztwillige Verfügung wird durch den Erbvertrag aufgehoben, wenn sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich beeinträchtigen würde. Nachträgliche abweichende Testamente oder Erbverträge sind grundsätzlich unwirksam, sofern dem Erblasser nicht ein Abweichen von dem Erbvertrag vorbehalten wurde.

Durch den Erbvertrag  wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch  Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, grundsätzlich nicht beschränkt.

Die Bindungswirkung des Erbvertrags kann durch Aufhebungsvertrag beseitigt werden.

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