Zur Wirksamkeit eines „Notizzetteltestaments“

Auch ein auf einem kleinen Notizzettel  errichtetes Testament kann wirksam sein. Bei einem handschriftlichen Schriftstück, das nicht dem üblichen Erscheinungsbild eines Testaments entspricht, ist nur von einem wirksamen Testament auszugehen, wenn der Testierwille des Erblassers zweifelsfrei aus dem Schriftstück hervorgeht. Verbleiben Restzweifel, so ist die Vorschrift des § 2084 BGB nicht anzuwenden.

Der nicht datierte handschriftlich beschriebene stellt kein gültiges ordentliches Testament im Sinne der §§ 2231 Nr.2 2247 BGB dar. Dabei kann dahinstehen, ob der handschriftliche Text eigenhändig von der Erblasserin geschrieben und unterschrieben worden ist, denn er erfüllt – auch wenn dies so wäre – nicht den Voraussetzungen eines gültigen eigenhändigen Testaments. Er ist nicht datiert und die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung lassen sich auch nicht anderweitig treffen; es steht nicht außer Zweifel, dass die Erblasserin beim Abfassen des auf dem Zettel  stehenden Textes mit Testierwillen gehandelt hat; zudem wäre eine etwaige in dem Zettel liegende letztwillige Verfügung wegen Unbestimmtheit nichtig.

Das gegebenenfalls in dem handschriftlich beschriebenen Zettel liegende Testament ist nicht gültig, da es nicht datiert ist und sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung auch nicht anderweitig treffen lassen, § 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB.

(1)Der handschriftlich beschriebene Zettel erfüllt im Grundsatz die zwingenden formellen Erfordernisse des § 2247 BGB; insbesondere kann ein Testament durchaus auch auf einem „Notizzettel“  errichtet werden (OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 3Wx 53/15 -, juris, Rn 26). Hier fehlt zwar eine Ortsangabe, insoweit bestimmt § 2247 Abs. 2 BGB aber nur, dass der Erblasser in der Erklärung angeben „soll“, an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Fehlt die Ortsangabe, führt dies nur dann zur Unwirksamkeit, wenn sich gerade hieraus Zweifel an der Gültigkeit des Testaments ergeben, 3 2247 Abs. 5 Satz 2 BGB. Solche Zweifel – die etwa bei im Ausland errichteten Testamenten diskutiert werden (vgl. die Nachweise bei OLG Schleswig, aaO, Rn 29) – sind hier nicht erkennbar.

(2)Die fehlende Gültigkeit ergibt sich hier aber daraus, dass der Zeitpunkt der Errichtung des gegebenenfalls in dem Zettel liegenden Testaments nicht sicher feststellbar ist und es deshalb möglich ist, dass es zeitlich vor dem gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament errichtet worden ist.

Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB soll der Erblasser in der Erklärung angegeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) er sie niedergeschrieben hat. Enthält ein eigenhändig errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament gemäß § 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen. Der genaue Errichtungszeitpunkt ist nur dann von Bedeutung, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt Testierfähigkeit des Erblassers nicht nur dann von Bedeutung, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt Testierfähigkeit des Erblassers nicht mehr vorlag oder wenn es beim Vorliegen mehrerer Testamente darauf ankommt, welches das spätere Testament ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 3 Wx 53/15 -, juris, Rn 31 f mwN). Letzteres ist hier der Fall. vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. März 2019 – 1 W 42/17

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
info@kuehn-shoenherr.de
Tel.: 0228 964 95 66
Tel.: 02244 87 24 17

 

Gesetze zum Erbrecht

Hier finden Sie einige nützliche Links…

  1. BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
  2. GNotKG – Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
  3. GKG – Gerichtskostengesetz
  4. LpartG – Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  5. BNotO – Bundesnotarordnung
  6. BeurkG – Beurkundungsgesetz
  7. FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  8. EuErbVO – Europäische Erbrechtsverordnung
  9. VerschG – Verschollenheitsgesetz
  10. RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
  11. GBO – Grundbuchordnung
  12. PstG – Personenstandsgesetz
  13. ErbStG – Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
  14. AO – Abgabenordnung
  15. BewG – Bewertungsgesetz
  16. EGBGB – Einführungsgesetz zum BGB
  17. HöfeO – Höfeordnung 
  18. VBVG – Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern