Vorerbschaft und Nacherbschaft

Bei der Anordnung von sog. Vor- und Nacherbschaft wird eine Erhaltung der Substanz des Nachlasses für den/die Nacherben angestrebt.

Der Erbe hat also die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum hinaus seine Rechtsnachfolger und das Schicksal seines Vermögens zu bestimmen. Eine Vor-und Nacherbfolge kann auch mehrfach hintereinander angeordnet werden.

Des Weiteren dient die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft der Pflichtteilsreduzierungen.

Beim Vorerben (Ersterben) entstehen mit dem Vorerbfall zwei Vermögensmassen, sein Eigenvermögen und die Vorerbmasse, vermischen sich nicht, sogenanntes Trennungsprinzip. Nur über sein Eigenvermögen kann der Vorerbe Verfügungen von Todeswegen treffen, nicht aber über die Vorerbmasse.

Um sicherzustellen, das dem Nacherben die Erbschaft im Zweitpunkt des Nacherbfalls auch tatsächlich zugute kommt, und da zwischen dem Vor-und Nacherbfall unter Umständen Jahre oder Jahrzehnte liegen können, beschränkt das Gesetz die Befugnisse des Vorerben. Es normiert Verfügungsbeschränkungen, insbesondere für unentgeltliche Verfügungen (Schenkungen), Verfügungen über Grundstücke oder Rechte etc. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Erblasser den Vorerben von einigen dieser Beschränkungen und Verpflichtungen befreit.

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