Betreuungsrecht; hier Anforderungen an eine wirksame Bestellung eines Betreuers

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Eine Vorsorgevollmacht steht der Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entgegen, wenn der Betreuer diese Vollmacht wirksam widerrufen hat.

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, dass sich der Betreuungsbedarf aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt, und schließt damit an seine Beschlüsse (v. 15.2.2017 – XII ZB 510/ 16; v. 6.7.2016 – XII ZB 131/ 16) an. Nach Ansicht des BGH wird das Landgericht im konkreten Fall die erforderlichen Feststellungen zur Frage des Betreuungsbedarfs und der Betreuerauswahl zu treffen haben; vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 260/ 16.

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Vorsorgevollmacht: Erledigung von Geldgeschäften durch Familienangehörige

Hebt ein Kind aufgrund einer Generalvollmacht Bargeldbeträge vom Bankkonto der pflegebedürftigen Mutter ab, um diese Gelder für die Mutter zu verwenden, ist auf das Verhältnis zwischen dem Kind und der Mutter i. d. R. Auftragsrecht anwendbar.

Verlangt daher der Erbe nach dem Tod der Mutter die Herausgabe der Bargeldbeträge, welche die Beklagte zu Lebzeiten vom Konto der Mutter abgehoben hat, muss das Kind gem. § 670 BGB beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwendet hat. Im Einzelfall kann dieser Beweis u. U. auch durch eine informatorische Anhörung der Beklagten erbracht werden.

Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags erledigt, wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, wie zwischen Mutter und Kind, spricht im Regelfall nicht gegen einen Auftrag i. S. v. § 662 BGB. Denn ein „besonderes Vertrauensverhältnis “zwischen den Beteiligten ist der Regelfall eines Auftrags mit rechtlichen Verpflichtungen. Eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen; vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.5.2017 – 9 U 167/ 15.

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