Erbfall: Grundbuchberichtigung

Das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt.

Stirbt der Erbe des im Grundbuch als Berechtigter eingetragenen Erblassers nach wirksamer Stellung eines Berichtigungsantrags, kann der Antrag – wenn er von den Erbeserben nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird – keinen Erfolg haben. Das Eintragungshindernis kann dann aufgrund einer gem. § 74 GBO in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigenden Änderung der Sachlage nicht bestehen. Weil mit dem Versterben des Antragstellers das Eigentum am Grundstück außerhalb des Grundbuchs auf dessen Erben als nunmehr wahre Berechtigte übergegangen ist, kann ein Berichtigungsbegehren mit dem Ziel der Eintragung des Antragstellers als Eigentümer keinen Erfolg haben. Eine solche Eintragung würde das Grundbuch unrichtig machen; vgl. OLG München, Beschl. v. 11.1.2018 – 34 Wx 201/ 17.

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Anwartschaftsrecht: Unwirksame Pfändung des Nacherben

Die Unwirksamkeit der Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben kann sich unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben, so dass für die Berichtigung des Grundbuchs auf Antrag eines weiteren Nacherben ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich ist. Wenn sich die materielle Unrichtigkeit bereits aus dem Grundbuch ergibt, ist ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich. Denn auch was offenkundig ist, braucht nicht nachgewiesen zu werden. Bei einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe für sich berechtigt, eine Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen; vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.10.2017 – 15 W 1591/ 17.

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