Wenn nach dem Tode kein Testament vorhanden ist, besteht in der Regel keinerlei Zugriffsmöglichkeiten auf Geldkonten und Vermögensanlagen. Diese sind vielmehr gesperrt, bis das Amtsgericht einen wirksamen Erbschein erteilt hat. Nur die notwendigen, d.h. mit dem Todesfall entstandenen Kosten der Bestattung werden von den Konten beglichen. Darüber hinausgehende Verfügungen lassen die Banken nicht zu.
Wenn eine Erbengemeinschaft, z.B. zwischen Ehefrau und Kindern besteht, können die Erben nur gemeinsam über den Nachlass verfügen.
Des Weiteren wird in der Mehrzahl der Fälle nicht der Fall einer schweren Krankheit bedacht. In diesen Fällen sollten nahestehende Personen über eine sog. Generalvollmacht verfügen.
Wenn im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht verbindlich festgelegt worden ist wer was erbt, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Erben, die jahrelang andauern können. Mündliche Abreden oder Anweisungen des Erblassers werden dann schnell vergessen.
In den Fällen, in denen in einem Testament eine Aufteilung des Vermögens vorgenommen worden ist, z.B. in Hinsicht auf Betriebs- oder Privatvermögen, wird in der Mehrzahl der Fälle vergessen, dass es im Rahmen des Erbes häufig zu Übertragung von Sonderbetriebsvermögen kommt, das mit erheblichen Steuerzahlungen verbunden ist.
Hier können nur einige wenige Probleme und Tücken aufgezeigt werden, die im Rahmen eines Erbes entstehen können. Es ist daher bei Vermögen den Beteiligten dringend zu empfehlen, sich fachkundig beraten zu lassen. Hierbei kann Ihnen der anwaltliche Berater helfen, der ausschließlich den Interessen seiner Mandanten dient.
Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.
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