Rücknahme Testament aus amtlicher oder öffentlicher Verwahrung

Die nach § 2256 Abs. 1 S. 2 BGB gesetzlich vorgesehene, für jemanden, der in Rechtsfragen bewandert ist, schwerlich misszuverstehende, Belehrung des Erblassers dahin, dass das vor einem Notar errichtete Testament mit seiner Rückgabe als widerrufen gilt, schließt damit aber nicht per se und ohne näherer Prüfung das Vorliegen eines insoweit anfechtungsrelevanten Irrtums über diese Rücknahmefolgen eines nicht rechtskundigen Erblassers aus.

Hinweis: Die Widerrufsfiktion der Rücknahme aus amtlicher bzw. öffentlicher Verwahrung, die für öffentliche und private Testamente (§§ 2247, 2248 BGB) ebenso wie für Erbverträge (§ 2300 BGB) gilt, berechtigt allerdings nur ausnahmsweise zur Anfechtung und wurde vom Senat für den Streitfall im Ergebnis auch verneint, weil dem (geschäftsfähigen) Erblasser angesichts der von ihm anschließend erfolgten mehrfachen Änderungen seiner testamentarischen Verfügung die Bedeutung einer Rücknahme klar gewesen sein musste; von der Rücknahme, die dem zentralen Testamentsregister zu melden ist (§ 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNotO, § 4 Abs. 2 ZTRV), zu unterscheiden, bleibt dabei aber die bloße Einsichtnahme, die der Erblasser jederzeit verlangen kann, für die – nach entsprechender Siegelung und Verwahrung – aber die Widerrufsfolgen des § 2256 BGB nicht gelten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015 – I-3 Wx 285/ 14).

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