Testamentsauslegung: Erbeinsetzung einer rechtsfähigen Stiftung

Im Rahmen der Auslegung von Testamenten ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Testierenden eine Erbeinsetzung bezwecken, wenn sie praktisch ihr ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufteilen, da nicht angenommen werden kann, dass sie überhaupt keinen Erben berufen wollte.

Auch die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands kann daher Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass der/die Erblasser/in ihn als wesentlichen Nachlass angesehen hat. Der wirksamen Einsetzung einer dann noch zu errichtenden rechtsfähigen Stiftung als Erbin steht nicht entgegen, dass weder die Stiftung als solche noch die Stiftungssatzung in der Testamentsurkunde selbst niedergelegt wurden. Für die Feststellung der bedachten Stiftung wie auch des Zwecks der Stiftung finden die allgemeinen Grundsätze der erläuternden Auslegung Anwendung; vgl. OLG München, Beschl. v. 4.7.2017 – 31 Wx 211/ 15.

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