Beantragung und Erteilung eines Erbscheins

Nach einem Todesfall ist es für die Erben im Rechtsverkehr, z.B. gegenüber Banken oder Behörden, unumgänglich, einen Nachweis über ihre Erbenstellung zu erbringen. Diesen Nachweis können Sie regelmäßig nur mit einem Erbschein führen, der vom Nachlassgericht erst auf Antrag erteilt wird. Beruht das Erbrecht auf einem notariellen Testament, genügt dieses in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll fast immer als Erbnachweis.
Jeder der Erben ist berechtigt, einen Erbschein zu beantragen. Es ist ausreichend, wenn von mehreren Miterben einer den Antrag stellt. Da mit dem Erbscheinantrag auch eine eidesstattliche Versicherung beurkundet werden muss, ist auf jeden Fall persönliches Erscheinen vor einem Notar oder dem Rechtspfleger eines deutschen Amtsgerichts/Nachlassgericht unter Vorlage eines gültigen Personalausweises notwendig. Notare und Gerichte erheben hierfür dieselben Gebühren. Ob und welche Nachweisurkunden Sie vorlegen müssen, ist vom Einzelfall abhängig und davon, ob die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge eingetreten ist.
Erforderlich ist immer die Vorlage der Sterbeurkunde des Erblassers.
Daneben können folgende Urkunden nötig sein:
– Heiratsurkunde zum Nachweis der wirksamen Eheschließung oder Namensänderung,
– Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder
– Sterbeurkunde des früheren Ehepartners zum Nachweis, dass ein Ehegattenerbrecht nicht mehr besteht,
– Abstammungs- oder Geburtsurkunde zum Nachweis der Abstammung vom Erblasser
oder von einer vorverstorbenen, eigentlich erbberechtigten Person,
– Sterbeurkunden aller Personen, deren Erbrechte deshalb weggefallen sind, weil siebereits vor dem Erblasser verstorben waren,
– Adoptionsbeschlüsse und -verträge zum Nachweis einer erfolgten Adoption,
– Todeserklärungsbeschlüsse zum Nachweis des Wegfalls vermisster und verschollener
Personen.

Ihr juristischer Berater sowie das Nachlassgericht stehen Ihnen beratend bei der Beschaffung der fehlenden Urkunden zur Seite. Vorhandene Familienbücher sollten Sie vorsorglich zum Termin bei dem Nachlassgericht mitbringen.
Alle Urkunden müssen in öffentlicher Form vorgelegt werden, also entweder die von den Standesämtern oder Gerichten ausgestellten Originale oder von einem Notar beglaubigte Urkunden, einfache Kopien sind zur Vorlage und zum Nachweis bei dem Nachlassgericht nicht ausreichend.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

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