Grundsätzlich kann in einem Erbvertrag per Pflichtteilsstrafklausel eine aufschiebend bedingte Enterbung geregelt werden. So kann ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerststerbenden nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen; vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.8.2017 – 8 W 336/ 15.
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