Jeder, der etwas durch Erbschaft erwirbt, z. B. als Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter etc., unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht nach den Bestimmungen des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes. Das Finanzamt erlangt i. d. R. Kenntnis vom Sterbefall durch das Nachlassgericht und sonstige Behörden. Auch Banken unterliegen einer Meldepflicht, sobald ihnen ein Sterbefall bekannt ist. Die Höhe der zu entrichtenden Steuer richtet sich zum einen nach dem Wert des Erbes sowie nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Erblasser. Ferner sind die jeweiligen Steuerfreibeträge steuerreduzierend zu berücksichtigen. Der Erbschaftssteuersatz ist umso geringer, je näher man mit dem Erblasser verwandt ist.
Erbschaftssteuerklassen
Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, die Enkel und Großeltern, sowie die Eltern und Großeltern des Erblassers.
Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, die Stiefeltern, Schwiegereltern sowie gescheidene Ehegatten des Erblassers.
Steuerklasse II: alle übrigen Personen, nämlich auch Cousins und Cousinen, Großnichten und –neffen, sowie alle nichtverwandten Erwerber.
Wertermittlung
Für die Ermittlung der Höhe des zu versteuernden Erbes sind sämtliche Vermögensstände des Nachlass, die den Erben zugewandt wurden, zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu bewerten. Für die Wertermittlung gilt dabei das sog. Stichtagsprinzip, d. h. entscheidend ist der Todestag des Erblassers. Dies ist insbesondere bei Wertpapieren zu berücksichtigen. Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung wird von den Finanzbehörden der Wert des Aktiendepots zum Todestag des Erblassers herangezogen. Bei bebauten Grundstücken wird grundsätzlich der Verkehrswert zum Todeszeitpunkt zugrunde gelegt. Der Verkehrswert dieser Grundstücke wird nach dem Vergleichswertverfahren bzw. dem Betragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Zur Ermittlung des Wertes unbebauter Grundstücke orientieren sich die Finanzämter an den sog. Bodenrichtwerten, die von den Gutachterausschüssen der Städte und Kreise festgelegt werden.
Zur Ermittlung der Erbschaftssteuer sind vom Nachlass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Dazu gehören neben den Erblasserschulden Vermächtnisse und Auflagen, wie die Kosten der Beerdigung und ggf. Grabpflegekosten.
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