Erbschaftssteuer – Billigkeitsantrag bei doppelter Erbschaftssteuerbelastung stellen!

Die Erbschaftssteuer, die ein ausländischer Staat auf das Erbe von Kapitalvermögen erhebt, das ein/e deutsche Erblasser/in im ausländischen Staat angelegt hatte, ist weder auf die deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen, noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. 

Für die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen Steuerbelastung kann aber ein Billigkeitsantrag Erfolg haben (BFH, Urteil vom 19.06.2013, Az. IIR 10/12).
Der Antrag auf einen Billigkeitserlass (§§ 162, 227 Abgabenverordnung) hilft, eine übermäßige Steuerbelastung zu vermeiden. Der Antrag ist an die Finanzbehörde zu richten, die den Erbschaftsteuerbescheid erlassen hat. Diese divergiert häufig mit dem zuständigen Finanzamt.

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