Erbschein

Das Nachlassgericht erteilt dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht (Erbschein): Im Erbschein ist gegebenenfalls die Größe des Erbteils anzugeben, wenn keine Alleinerbschaft vorliegt (§ 2353 BGB).

Wert oder den Umfang des Nachlasses werden im Erbschein nicht aufgeführt. Der Erbschein enthält unter bestimmten Umständen Angaben darüber, ob der Erbe in seiner Erbenstellung beschränkt ist, z.B. durch eine Testamentsvollstreckung oder ob er nur vorläufig zum Vorerben bestimmt worden ist. Der Erbschein kann sich nur auf einen bestimmten Gegenstand oder auf nur einen Teil des Nachlasses beschränken.

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