Freibeträge und Vermögensfreibetrag

Von der Erbschaftsbesteuerung sind die sog. Freibeträge der Erben ausgenommen.

Für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner des Erblassers sieht das Steuerrecht einen Freibetrag von bis zu 500.000,00 € vor. Bei Kindern beträgt der Steuerbetrag 400.000,00 € sowie bei den Eltern des Erblassers/in 100.000,00 €. Bei Erben in der Steuerklasse II beträgt der Steuerfreibetrag lediglich 20.000,00 € sowie ebenfalls für die Erben in Steuerklasse III. Das über die Freibeträge hinausgehende Erbe ist nach den einschlägigen Erbschaftssteuersätzen zu versteuern.

Darüber hinaus steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im Todesfall bisher ein besonderer Versorgungsfreibetrag i. H. v. 256.000,00 €. Kinder haben gestaffelt nach ihrem Alter einen Versorgungsfreibetrag, der zwischen 52.000,00 € (Lebensalter bis zu fünf Jahren) und 10.000,00 € (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) bisher festgesetzt ist.

Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von sog. sachlichen Steuerbefreiungen. So ist z. B. der Hausrat in der Steuerklasse I bis zu einem Wert von 41.000,00 € steuerbefreit. Persönliche Gegenstände des Erblassers, je nach Steuerklasse des Erbens, sind bisher von der Besteuerung teilweise ausgenommen.

Steuerersparnis und lebzeitige Schenkung
Da Schenkungs- und Erbschaftssteuer grundsätzlich identisch sind, kann man durch das geschickte Ausnutzen von Freibeträgen schon lebzeitig zur Vermeidung eines höheren Besteuerungsvermögen übertragen. Diese Freibeträge können bisher regelmäßig alle zehn Jahre genutzt werden.

Bei lebzeitigen Schenkungen sollte der Schenker jedoch nicht alleine die Steuerersparnis betrachten. Zu Bedenken ist auch, dass Schenkungen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden und sich teilweise auch die von dem Schenker mit der Schenkung verbundenen Erwartungen nicht erfüllen können, wenn sich z. B. das Verhältnis zu dem Beschenkten ändert.

Bei Beschenkungen an entfernte Verwandte, für die leider nur geringe Freibeträge existieren, kann gegebenenfalls durch eine Adoption der Freibetrag des Schenkungsempfängers erhöht werden. Jedoch sollten die mit einer Adoption verbundenen Rechtsfolgen bedacht werden.

Sowohl der Erblasser bzw. der Verfügende sollte in Anbetracht der auf den Prüfstand stehenden Erbschaftssteuer nicht zulange zuwarten. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass das derzeit noch geltende Erbschaftssteuerrecht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt und daher verfassungswidrig sei. Die Entwicklung des Erbschaftssteuerrechts bleibt abzuwarten. Es ist jedoch zu befürchten, dass sich der Gesetzgeber an dem restriktiven Erbschaftssteuerrecht anderer Mitgliedsstaaten der EU orientiert, in denen die Erbschaftssteuer höher ist.

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