Das Nachlassgericht ist im Wesentlichen zuständig für die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, den Erlass von Erbscheinen, die Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen und die Einrichtung von Nachlasspflegschaften, wenn die Erben unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht.
Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für:
- die Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des Nachlasses,
- die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen,
- die Festsetzung der Erbschaftssteuer,
- Beratung über die inhaltliche Ausgestaltung von Testamenten.
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