Nachlasspflegschaft und gerichtliche Nachlasssicherung

Wenn Erben nicht bekannt sind und erst aufwändig ermittelt werden müssen, besteht ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass. In diesen Fällen ordnet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an und bestellt einen Nachlasspfleger. Dieser wird mit einer Nachlassverwaltung beauftragt. Der Nachlasspfleger nimmt den Nachlass in Besitz und reguliert in den Nachlass, in dem er zum Beispiel offene Rechnungen bezahlt, ausstehende Beträge einfordert und die Erben ermittelt. Der Nachlasspfleger würde bei der Verwaltung des Nachlasses von dem Nachlassgericht überwacht. Verschiedene Handlungen des Nachlasspflegers bedürfen der gesonderten Genehmigung durch das Nachlassgericht. Die Kosten der Tätigkeit des Nachlasspflegers werden aus dem Nachlass reguliert. Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger sind häufig Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

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