Nachlassverwaltung

Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten wird auf den Nachlass beschränkt, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (sog. Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Zweck der Nachlassverwaltung ist unter anderem eine Trennung der Vermögensmassen des Erben (Eigenvermögen des Erben sowie Vermögen des Nachlasses des Erblassers) sowie eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass. Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag vom Nachlassgericht angeordnet. Sie wird nur dann angeordnet, wenn i, Nachlass eine die kostendeckende Masse vorhanden ist; vgl. §1982 BGB. Der Erbe kann sich gegenüber den Gläubigern des Nachlasses auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen.

Die Nachlassverwaltung wird nur Antrag durchgeführt. Antragsberechtigt sind der Erbe, mehrere Miterben nur gemeinschaftlich und lediglich vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowie der/die Nachlassgläubiger. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft gestellt werden. Mit der Nachlassverwaltung und deren Anordnung durch das Nachlassgericht verliert der Erbe seine Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Der Nachlass wird vielmehr dann durch den Nachlassverwalter in Besitz genommen die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass berichtigt.

Ansprüche, die gegen den Nachlass (das Erbe) gerichtet sind, können von den Gläubigern nur gegen den Verwalter geltend gemacht werden. Der Nachlassverwalter ist einem Prozess bzgl. der Nachlassverbindlichkeiten Partei kraft Amtes. Der Nachlassverwalter erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung; vgl. § 1987 BGB. Die Nachlassverwaltung endet dann durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder durch Aufhebung durch das Nachlassgericht nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.

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