Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche Verfügung von Todes wegen oder Testament.
Regelmäßige Prüf- und Klärungspflicht des Grundbuchamts (OLG München, Beschl. v. 30.11.2016 – 34 Wx 363/16).
Soll der Nachweis der Erbfolge durch eine öffentliche Verfügung von Todes wegen erbracht werden, trifft das Grundbuchamt eine erweiterte Prüfungspflicht, da hier nicht – wie bei Vorlage eines Erbscheins – die Richtigkeitsvermutung des § 2365 BGB gilt. Das Grundbuchamt hat vielmehr die Erbfolge selbst festzustellen und dabei die gesetzlichen Auslegungsregeln anzuwenden.
Hat der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung auch eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen getroffen, muss das Grundbuchamt, wenn sich aus dem Vorhandensein der privatschriftlichen Verfügung Bedenken gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Verfügung ergeben, die Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments klären und seinen Inhalt würdigen, um festzustellen, ob die Bedenken begründet sind. Dem Grundbuchamt obliegt auch die Auslegung eines früheren gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments zu der Frage, ob die Wirksamkeit einer späteren in öffentlicher Form vorgenommenen Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird.
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