Bei der Adoption ist in Bezug auf die Wirkungen des Pflichtteilsrechts zwischen der Adoption von Minderjährigen und der Adoption von volljährigen Erwachsenen zu unterscheiden.
1) Minderjähriges Adoptivkind
Ein minderjähriges Adoptivkind erlangt nach § 1754 BGB die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind. Daher erwirbt auch das adoptierte Kind mit dem Wirksamwerden der Adoption das volle gesetzliche Erbrecht nach seinen Adoptiveltern und ist selbstverständlich pflichtteilsberechtigt, wenn die Adoptiveltern es wider Erwarten durch Testament oder einen Erbvertrag enterbt haben.
Demgegenüber besteht ein gesetzliches Erb- und Pflichtteils des adoptierten, minderjährigen Kindes nach seinen leiblichen Eltern nach der Adoption nicht mehr, vgl. § 1755 BGB.
Nur in steuerrechtlicher Hinsicht erfährt § 1755 BGB eine Durchbrechung, da im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz das Adoptivkind im Verhältnis zu seinen bisherigen Verwandten, d. h. den leiblichen Eltern, in die günstigeren Steuerklassen I und II 1 – 3 des § 15 Erbschaftssteuergesetz fällt, wenn es von seinen leiblichen Eltern oder Verwandten bedacht worden ist.
2) Volljähriges Adoptivkind
Wer als Volljähriger adoptiert wird, erwirbt gegenüber dem Annehmenden ein Erbrecht als dessen Kind. Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erlischt jedoch das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern und deren Vorverwandten grundsätzlich nicht, vgl. § 1770 Abs. 2 BGB. Wird ein Volljähriger von einem Paar adoptiert, so verfügt der volljährige Adoptierte also über vier Elternteile und kann seine Erb- oder Pflichtteilsrechte auch nach dem Tod eines jeden dieser vier Elternteile geltend machen. Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erstrecken sich jedoch bei einem Volljährigen die Rechtswirkung der Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Auch noch nach dem Ehepartner des Adoptierenden erwirbt der als Kind angenommene kein Erb- und folglich auch kein Pflichtteilsrecht, vgl. § 1777 Abs. 1 BGB.
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