Anwartschaftsrecht: Unwirksame Pfändung des Nacherben

Die Unwirksamkeit der Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben kann sich unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben, so dass für die Berichtigung des Grundbuchs auf Antrag eines weiteren Nacherben ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich ist. Wenn sich die materielle Unrichtigkeit bereits aus dem Grundbuch ergibt, ist ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich. Denn auch was offenkundig ist, braucht nicht nachgewiesen zu werden. Bei einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe für sich berechtigt, eine Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen; vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.10.2017 – 15 W 1591/ 17.

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