Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen einen die Nachlassimmobilie allein nutzenden Miterben

Jeder Miterbe ist entsprechend § 2038 Abs. 2, S. 1 BGB iVm §745 Abs. 2 BGB berechtigt, eine nach billigem Ermessen im Interesse aller Miterben stehende Verwaltung und Benutzung der Immobilie zu verlangen. Zur Begründung eine Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung hat ein Miterbe die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie zu verlangen, §745 Abs. 2 BGB. Die Miterben entscheiden über Verwaltung und Benutzung grundsätzlich durch formfreien Mehrheitsbeschluss. Aufgrund dessen kann ein die Stimmmehrheit in einer Erbengemeinschaft besitzender Miterbe ohne besondere Förmlichkeit diesen Mehrheitsbeschluss fassen. Zur Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses ist es nicht erforderlich, der Minderheit ausreichend Zeit zur Mitwirkung zu geben; vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 19. März 2018 – 3 U 67/17.

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