Pflichtteilsergänzungsansprüche: Feststellung der Abstammung

Der Kläger kann aufgrund § 1600d Abs. 4 BGB grds. erst mit der rechtskräftigen Feststellung seiner Abstammung von dem Erblasser Pflichtteilsansprüche gegen seine Halbgeschwister als Miterben geltend machen. Zuvor steht seine Abstammung und damit auch sein Pflichtteilsrecht nicht fest.

Die kurze dreijährige Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beginnt mit dem Erbfall, also mit dem Tod des Erblassers. Durch die Verjährungsregelung ist zwar die verfassungsrechtlich normierte Erbrechtsgarantie betroffen, da diese Regelung die Durchsetzbarkeit des Pflichtteilsrechts einschränkt. Der Eingriff in den Schutzbereich ist aber nicht verfassungswidrig. Typischerweise wird mit der erforderlichen Erkennbarkeit des Anspruchs innerhalb der dreijährigen Frist seit dem Todesfall zu rechnen sein. Der Umstand, dass die Vaterschaft erst posthum, und dazu erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist festgestellt wird, stellt nicht die Regel dar. Darüber hinaus ist eine Benachteiligung durch die fehlende Vaterschaftsfeststellung nicht gegeben; vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.12.2017 – 7 U 151/ 16.

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Ausschlagung einer Erbschaft: Inhaltsirrtum

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Irrtum über die Person, welcher anstelle des die Erbschaft Ausschlagenden dessen Erbteil zufällt, um einen unbeachtlichen Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen der Ausschlagung. Nimmt der Ausschlagende aber irrig an, dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge mitberufenen Miterben anfallen könne, irrt er bereits über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung nach § 1953 Abs. 2 BGB, so dass ein erheblicher Rechtsfolgenirrtum vorliegt, welcher zur Anfechtung aus dem Grund des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigt. Die Ausschlagung einer Erbschaft kann ebenso wie deren Annahme nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden angefochten werden; vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.5.2017 – 20 W 197/ 16.

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Gemeinschaftliches Testament: Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bei wechselbezüglichen Anordnungen; Zustimmung des Testamentsvollstreckers (Dritten)

Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Anordnungen können ausnahmsweise durch eine neue letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten widerrufen werden, wenn sich die Ehegatten durch einen sog. Änderungsvorbehalt ermächtigt haben, abweichend von den getroffenen Anordnungen zu verfügen und auch wechselbezügliche Verfügungen abzuändern. Die mittels eines Änderungsvorbehalts wechselseitig eingeräumte Befugnis zur Abänderung kann von der Zustimmung eines Testamentsvollstreckers abhängig gemacht werden, ohne dass dies als Verstoß gegen das Gebot der Höchstpersönlichkeit bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen anzusehen ist.

Hinweis: Das Gesetz geht im Grundsatz von der Bindungswirkung der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen aus (§§ 2270, 2271 BGB), so dass das Recht zur Abänderung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung von den Ehegatten mit beliebigen Einschränkungen versehen werden kann. Der in einem Testament vereinbarte Änderungsvorbehalt stellt sich im Verhältnis dazu als eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung dar, die wegen der Testierfreiheit der Erblasser zu akzeptieren ist. Wenn aber die Testierenden dem Überlebenden die volle Freiheit einräumen können, die im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen zu beseitigen, so können sie diese Freiheit auch wieder einschränken, da es sich um ein Minus im Verhältnis zur vollen Verfügungsfreiheit handelt. Damit ist es den Testierenden grds. auch möglich, die Änderung von wechselbezüglichen Verfügungen von der Zustimmung eines Dritten abhängig zu machen; vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 30.8.2017 – 5 W 27/ 16.

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Auskunftsanspruch: Erteilung einer Generalvollmacht und Patientenverfügung bei Auftragsverhältnis

Hat die Erblasserin einem der Erben in einer „Generalvollmacht und Patientenverfügung “umfassende Vollmacht erteilt und hinsichtlich des „Grundverhältnisses “die „Auftragsvorschriften “für anwendbar erklärt, so bestand zwischen der Erblasserin und dem Bevollmächtigten nicht nur ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis. Nach dem Erbfall schuldet daher der Beauftragte dem Erben die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses. Die Rechenschaftslegung, eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, muss nicht nur den Zustand zum Stichtag, sondern die Entwicklung zu ihm aufzeigen. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen; vgl. OLG München, Urt. v. 6.12.2017 – 7 U 1519/ 17.

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Pflichtteilsergänzungsanspruch: Zuwendung unter Ehegatten

Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung gemacht hat, d. h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt. Dabei ist die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt. Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat; vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2018 – IV ZR 170/ 16.

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Erbfall: Grundbuchberichtigung

Das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt.

Stirbt der Erbe des im Grundbuch als Berechtigter eingetragenen Erblassers nach wirksamer Stellung eines Berichtigungsantrags, kann der Antrag – wenn er von den Erbeserben nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird – keinen Erfolg haben. Das Eintragungshindernis kann dann aufgrund einer gem. § 74 GBO in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigenden Änderung der Sachlage nicht bestehen. Weil mit dem Versterben des Antragstellers das Eigentum am Grundstück außerhalb des Grundbuchs auf dessen Erben als nunmehr wahre Berechtigte übergegangen ist, kann ein Berichtigungsbegehren mit dem Ziel der Eintragung des Antragstellers als Eigentümer keinen Erfolg haben. Eine solche Eintragung würde das Grundbuch unrichtig machen; vgl. OLG München, Beschl. v. 11.1.2018 – 34 Wx 201/ 17.

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Anwartschaftsrecht: Unwirksame Pfändung des Nacherben

Die Unwirksamkeit der Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben kann sich unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben, so dass für die Berichtigung des Grundbuchs auf Antrag eines weiteren Nacherben ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich ist. Wenn sich die materielle Unrichtigkeit bereits aus dem Grundbuch ergibt, ist ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich. Denn auch was offenkundig ist, braucht nicht nachgewiesen zu werden. Bei einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe für sich berechtigt, eine Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen; vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.10.2017 – 15 W 1591/ 17.

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Ehegattentestament: Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments; Wechselbezüglichkeit

Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen eines gemeinschaftlich errichteten Testaments wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre.

Verfügungen, die im Wechselbezug stehen, müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Sie können auch nacheinander in getrennten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss. Auch ein langer Zeitraum von fast 40 Jahren, der zwischen den beiden Testamenten liegt, spricht nach den Gesamtumständen nicht entscheidend gegen die Annahme eines Verküpfungswillens der Eheleute; vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.9.2017 – 10 U 75/ 16.

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Nacherbenvermerk: Schutz des Nacherben

Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk schützt den Nacherben auch vor einem Rechtsverlust infolge einer Weiterveräußerung des Nachlassgegenstands durch denjenigen, der den Gegenstand aufgrund Verfügung des Vorerben erworben hat. Haben alle Nacherben, nicht aber die Ersatznacherben, ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen, so scheidet das Grundstück aus dem nacherbschaftsbefangenen Nachlass aus, wenn es vom Erwerber mit Zustimmung des Vorerben als dem Inhaber aller Nacherbenanwartschaftsrechte weiterveräußert wird. Zur Löschung des Nacherbenvermerks Zug um Zug mit dem Vollzug der Auflassung bedarf es in diesem Fall nicht der Bewilligung der Ersatznacherben; vgl. OLG München, Beschl. v. 28.11.2017 – 34 Wx 176/ 17.

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Nachlasspflegschaft /Gerichtliche Nachlasssicherung

Wenn keine Erben bekannt sind ermittelt werden müssen, muss der  Nachlass gesichert werden. In solchen Fällen wird durch das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Es bestellt einen sogenannten Nachlasspfleger. Dieser wird vom Nachlassgericht mit der Nachlassverwaltung beauftragt. Der Nachlasspfleger nimmt den Nachlass in Besitz. Er reguliert den Nachlass, reguliert offene Rechnungen, treibt Forderungen ein, ermittelt die Erben. Der Nachlasspfleger wird bei der Verwaltung des Nachlasses von dem Nachlassgericht kontrolliert. Die Tätigkeit des Nachlasspflegers wird aus dem Nachlass vergütet.

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