Auch Minderjährige können Erbe werden. Nach § 1923 BGB kann jeder, der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein. Selbst ein so genannter nasciturus, also ein zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geborener aber bereits gezeugter Mensch, ist nach deutschem Erbrecht erbfähig.
Der Minderjährige bedarf zur Annahme der Erbschaft der vorherigen Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, damit regelmäßig seiner Eltern. Die Annahme der Erbschaft kann stellvertretend für den Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter erklärt werden.
Wird die Annahme der Erbschaft nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Erbschaft bei Minderjährigen nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlagungsfrist (6-Wochen) von Gesetzes wegen als angenommen. Der Minderjährige wird aber durch Vorschriften des Familienrechts geschützt, wenn die angenommene Erbschaft überschuldet sein sollte.
Es besteht die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung des Minderjährigen aus der Erbschaft auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens.
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