Der Minderjährige als Erbe

Auch Minderjährige können Erbe werden. Nach § 1923 BGB kann jeder, der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein. Selbst ein so genannter nasciturus, also ein zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geborener aber bereits gezeugter Mensch, ist nach deutschem Erbrecht erbfähig.

Der Minderjährige bedarf zur Annahme der Erbschaft der vorherigen Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, damit regelmäßig seiner Eltern. Die Annahme der Erbschaft kann stellvertretend für den Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter erklärt werden.

Wird die Annahme der Erbschaft nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Erbschaft bei Minderjährigen nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlagungsfrist (6-Wochen) von Gesetzes wegen als angenommen. Der Minderjährige wird aber durch Vorschriften des Familienrechts geschützt, wenn die angenommene Erbschaft überschuldet sein sollte.

Es besteht die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung des Minderjährigen aus der Erbschaft auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens.

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Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
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Ausschlagung einer Erbschaft: Inhaltsirrtum

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Irrtum über die Person, welcher anstelle des die Erbschaft Ausschlagenden dessen Erbteil zufällt, um einen unbeachtlichen Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen der Ausschlagung. Nimmt der Ausschlagende aber irrig an, dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge mitberufenen Miterben anfallen könne, irrt er bereits über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung nach § 1953 Abs. 2 BGB, so dass ein erheblicher Rechtsfolgenirrtum vorliegt, welcher zur Anfechtung aus dem Grund des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigt. Die Ausschlagung einer Erbschaft kann ebenso wie deren Annahme nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden angefochten werden; vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.5.2017 – 20 W 197/ 16.

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Inhaltsirrtum bei Ausschlagung einer Erbschaft

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Irrtum über die Person, welcher anstelle des die Erbschaft Ausschlagenden dessen Erbteil zufällt, um einen unbeachtlichen Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen der Ausschlagung. Nimmt der Ausschlagende aber irrig an, dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge mitberufenen Miterben anfallen könne, irrt er bereits über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung nach § 1953 Abs. 2 BGB, so dass ein erheblicher Rechtsfolgenirrtum vorliegt, welcher zur Anfechtung aus dem Grund des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigt.

Die Ausschlagung einer Erbschaft kann ebenso wie deren Annahme nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden angefochten werden; vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.5.2017 – 20W197/16).

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