Ausgleichsbeträge für erbrachte Pflegeleistungen nach § 2057a BGB können dem Bezugsberechtigten des Pflegegeldes zustehen

Ein Ausgleichungsbetrag für erbrachte Pflegeleistungen nach § 2057a BGB kann auch dem Abkömmling zustehen, der auch Bezugsberechtigter des Pflegegeldes war. Da dem Bemessungsausgleichungsbetrag nur der Eigenanteil der Erblasserin zugrunde gelegt wird, spielt es auch keine Rolle, in welcher Höhe die Erblasserin Pflegegelder und Pflegesachleistungen bezogen hat; vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.02.2020, 3 U 31/18, BeckRS 2020, 3897

 

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