Europäisches Nachlasszeugnis: Vorlagefrage an EuGH zur Nutzung eines Formblatts

Dem EuGH wurde die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob zur Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gem. Art. 65 Abs. 2 EuErbVO die Benutzung des nach dem Beratungsverfahren nach Art. 81 Abs. 2 EuErbVO erstellte Formblatt IV (Anhang 4) gem. Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zur EuErbVO zwingend erforderlich oder dessen Verwendung nur fakultativ ist. Hiervon hängt die Frage ab, ob ein Europäisches Nachlasszeugnis hinsichtlich eines teilweise in Italien befindlichen Nachlassvermögens, das jedenfalls nicht auf dem genannten Formblatt beantragt wurde, ausgestellt werden kann oder ob der Antrag zurückzuweisen ist. Hinweis: Wie das OLG ausführt, bestehen Bedenken, ob tatsächlich Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/ 2014 gegenüber Art. 65 Abs. 2 EuErbVO vorrangig ist. Nach Art. 290 Abs. 1 S. 1 AEUV kann der Kommission zwar die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen. Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, sind jedoch in dem Gesetzgebungsakt ausdrücklich festzulegen. Zwar ist die Kommission gem. Art. 80 EuErbVO ermächtigt worden, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die nach der EuErbVO vorgesehenen Formblätter zu erlassen. Gemäß Art. 80 EuErbVO sollen diese Durchführungsrechtsakte jedoch nur die Erstellung und etwaige spätere Änderungen von Formblättern betreffen, nicht aber eine Änderung des Inhalts der EuErbVO an sich. Das legt nahe, dass die Kommission nicht befugt war, Art. 65 Abs. 2 EuErbVO inhaltlich dergestalt abzuändern, dass die Verwendung des Formblatts IV für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses verbindlich vorzuschreiben. Zudem ist Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/ 2014 auch gar nicht zu entnehmen, dass die Kommission beabsichtigt hat, Art. 65 Abs. 2 EuErbVO inhaltlich abzuändern. Insoweit bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird; vgl. OLG Köln, Beschl. v. 6.2.2018 – 2 Wx 276/ 17.

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