Betreuungsrecht; hier Anforderungen an eine wirksame Bestellung eines Betreuers

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Eine Vorsorgevollmacht steht der Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entgegen, wenn der Betreuer diese Vollmacht wirksam widerrufen hat.

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, dass sich der Betreuungsbedarf aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt, und schließt damit an seine Beschlüsse (v. 15.2.2017 – XII ZB 510/ 16; v. 6.7.2016 – XII ZB 131/ 16) an. Nach Ansicht des BGH wird das Landgericht im konkreten Fall die erforderlichen Feststellungen zur Frage des Betreuungsbedarfs und der Betreuerauswahl zu treffen haben; vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 260/ 16.

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Betreuervergütung aus der Staatskasse bei Behindertentestament

Die Vergütung eines Betreuers ist aus der Staatskasse festzusetzen, wenn der Betroffene mittellos ist. Dies ist der Fall, wenn das zu berücksichtigende Vermögen das sogenannte Schonvermögen i. H. v. 2.600 € nicht übersteigt.

Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen; vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2017 – XII ZB 614/ 16.

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Stiefkinder und Erbrecht

Stiefkinder haben nach ihren Stiefeltern kein gesetzliches Erbrecht.  Stiefkinder können nach dem Tod eines Stiefelternteils daher keinen Pflichtteil fordern.   Stiefeltern können jedoch selbstverständlich ihre Stiefkinder im (gemeinschaftlichen) Testament bedenken.

Stiefeltern sind der nicht leibliche Vater bzw. die nicht leibliche Mutter. Bringt ein Vater oder eine Mutter ein leibliches Kind mit in eine neue Ehe, dann wird der neue Partner Stiefvater bzw. Stiefmutter des Kindes. Diese Konstellation ist immer Häufiger anzutreffen.

Versterben der Stiefvater oder die Stiefmutter haben Stiefkinder haben nach ihren Stiefeltern kein gesetzliches Erbrecht.

Wenngleich häufig die Beziehungen zwischen Stiefkindern und dem jeweiligen Stiefelternteil meist genauso eng sind, wie zwischen leiblichen Kindern und ihren Eltern. Nach § 1589 BGB sind nach dem Gesetz nur solche Personen miteinander verwandt, die voneinander abstammen.

Stiefvater und Stiefmutter können selbstverständlich Stiefkinder in einem Testament oder Erbvertrag bedenken.

Anders verhält es sich bei der Adoption eines Stiefkindes.

Wollen Stiefeltern ihre erbrechtliche Beziehung zu ihrem Stiefkind auch in steuerrechtlicher Hinsicht optimieren dann bietet sich die Adoption des Stiefkindes durch den Elternteil an, mit dem das Stiefkind nicht leiblich verwandt ist.

Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, dann erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes. Ein minderjähriges adoptiertes Kind hat das gleiche Erbrecht wie ein Kind, das von dem annehmenden Elternteil abstammt.

Gleichzeitig erlöschen allerdings mit der Adoption eines minderjährigen Kindes und seiner Abkömmlinge grundsätzlich dessen Verwandtschaftsverhältnisse zu seinen zu den bisherigen Verwandten. Nach erfolgter Adoption eines minderjährigen Kindes kann das Kind also grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht nach seinen biologischen Verwandten mehr geltend machen. Dies ist aufgrund gesetzlicher Änderungen auch vom Alter des adoptierten Kindes abhängig.

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Nacherbenvermerk im Grundbuch: Wirkung des Verzichts des Nacherben im Grundbuch

Die Bewilligung der Löschung und der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks sind zulässig und als Verzicht des Nacherben auf den Schutz des Nacherbenvermerks im Grundbuch zu verstehen, lassen aber die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstands zur Vorerbschaft unberührt.

Das Abhilfeverfahren wies im konkreten Fall schwere Mängel auf, so dass das Beschwerdegericht, unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung, die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben kann.

Wird eine Entscheidung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – angefochten, so hat dieses dann über die Abhilfe zu entscheiden (§ 75 GBO). Die Vorschrift ist nicht dahin zu verstehen, dass, wenn das Amtsgericht die Beschwerde für begründet erachtet, förmlich, d. h. durch zu begründenden Beschluss, zu entscheiden ist. Auch die Nichtabhilfe ist eine Sachentscheidung und als solche regelmäßig in Beschlussform zu treffen, zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben, vgl. OLG München, Beschl. v. 3.2.2017 – 34 Wx 470/ 16.

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