Bestellung Mehrere Betreuer

Der BGH (NJW 2018, 1257) hat klargestellt, dass bei der Bevollmächtigung mehrerer Personen, denen nur eine gemeinschaftliche Vertretung eingeräumt worden ist, diese die Angelegenheiten des Betroffenen nur dann ebenso gut wie lediglich ein Betreuer besorgen können, wenn davon auszugehen ist, dass sie auch zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit.

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