Nachlassabwicklung und Bestattung

Unmittelbar nach dem Erbfall ist in der Regel für die Erben eine Vielzahl von Dingen bezüglich des Nachlasses zu regeln. Ist ein Erbe bekannt, so hat sich dieser um die Nachlassabwicklung zu kümmern. Die Angehörigen sind grundsätzlich verpflichtet für eine angemessene Bestattung zu sorgen, und zwar unabhängig davon, ob sie Erben geworden sind. Kümmern sie sich nicht, so kann durch die zuständige Behörde eine Zwangsbestattung vorgenommen. Die Kosten werden dann anschließend den Angehörigen in Rechnung gestellt. Die Bestattungskosten sind grundsätzlich vom Erben zu erstatten.

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Behindertentestament Teil 2

Sicherung des Erbes und Versorgung des behinderten Kindes

Mit dem Begriff des „Behindertentestaments“ wird das Testament der Eltern eines behinderten Kindes zu dessen Gunsten bezeichnet.
Primäres Ziel des Behindertentestamentes ist die Zuwendung von Nachlasswerten an das auf Sozialhilfeleis­tungen angewiesene behinderte Kind. Ihm soll nach dem Tod der Eltern ein Leben über dem Sozialhilfeniveau ermöglicht werden. Gleichzeitig soll der jeweilige Kostenträger wegen des sogenannten Nachranggrundsatzes der Sozi­alhilfe nicht auf das Erbe zugreifen können.

Bei Inanspruchnahme des behinderten Kindes von Sozialhilfeleistungen ist lediglich ein geringer Vermögenswert geschützt. Sobald dieser Freibetrag überschritten wird, muss das behinderte Kind zur Beseitigung seiner Bedürftigkeit nicht nur sein eigenes, sondern auch ererbtes Vermögen einsetzen. Aufgrund der hohen Unterbringungs- und Pflegekosten können Nachlässe in sechsstelliger Größenord­nung relativ schnell aufgebraucht sein, ohne dass das Kind selbst hiervon mehr Lebensqualität hat.
Wenn neben dem behinderten noch ein oder mehrere nicht behinderte Kinder vorhan­den sind, ist es häufig Ziel der Eltern, den Nachlassanteil des behinderten Kindes auch nach dessen Tod der Fa­milie zu erhalten. Dafür bieten sich verschiedene Lösungsmöglichkeiten an, die hier aufgrund ihrer Komplexität nur kursiv beschrieben werden sollen.

Vermächtnislösung
In diesem Fall wird das behinderte Kind enterbt und erhält lediglich ein Vorvermächtnis, das seinen Pflichtteil (die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erb­teils) übersteigt. Es wird ferner eine Dauertestamentsvollstreckung eingerichtet. Testamentsvollstrecker kann ist regelmäßig ein Familienmitglied. Nach­vermächtnisnehmer sind z. B. der überlebende Elternteil, Geschwister, etc.
Das behinderte Kind wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.
Bei niedrigen Nachlasswerten wir d die Vermächtnislösung regelmäßig favorisiert.
Ob die Vermächtnislösung im Einzelfall günstiger ist, kann nur nach Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile sowie fachkundiger Beratung beurteilt werden.

Vor-/-Nacherbschaftslösung
Die Vor-/-Nacherbschaftslösung basiert auf der Erbeinsetzung des behinderten Kindes auf Lebenszeit als sog. nicht befreiter Vorerbe mit einer Erbquote, die über dessen Pflichtteilsquote liegen muss.
Wie bei der Vermächtnislösung sind Nacherben des behinderten Vorerben die üb­rigen Miterben. Es wird Testa­mentsvollstreckung in Form der Verwal­tungsvollstreckung auf Lebenszeit des be­hinderten Kindes angeordnet.
Bei der Zuwendung der liquiden Mittel zugunsten des behinderten Kindes können z. B. Zuwendungen an Fest- und Feiertagen so­wie Geburtstagen,
persönliche Anschaffungen, Urlaube , ärztliche Be­handlungen, Heil- und Hilfsmittel, die nicht oder nicht vollständig von der Krankenkasse erstattet werden,   Kuraufenthalte, für das behinderte Kind geleistet werden. Dies dient daher nicht nur dem Erhalt des Nachlasses sondern auch der Lebensqualität des Kindes.
All diese Sachleistungen stellen kein anrechen­bares Einkommen im Sinne des SGB XII dar.
Durch die Anordnung von Vor- und Nacherb­schaft entsteht ein Son­dervermögen, auf das Der Träger der sozialen Leistung keinen Zugriff hat.

Nicht sittenwidrig
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die vorgenannten Lösungen zugunsten des behinderten Kindes und der gleichzeitigen Erhaltung des Nachlasses gesetzeskonform. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht „dass Eltern auf diese Weise gerade der zu­vörderst ihnen zukommenden sittlichen Ver­antwortung für das Wohl ihres Kindes Rech­nung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem Interesse der öf­fentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintenanzusetzen“.
Diese Rechtsprechung wird teilweise bei hohen Nachlasswerten (über 500.000 €) immer infrage gestellt. Das Behindertentestament setzt regelmäßig voraus, dass die Zuwendung an das behinderte Kinde über seiner gesetzlichen Pflichtteilsquote liegt.
Aufgrund der Komplexität der Materie und der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren, wie z. B. lebzeitige Schenkung an andere Kinder (Pflichtteilsergänzungsanspruch) ist für die Regelung der Vermögensnachfolge von Eltern behinderter Kinder zwingend ausführliche und fachkundige Beratung notwendig.

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Expertentipp im Erbrecht

– Wenn die Bank auf dem Geld sitzt –
Banken dürfen nicht die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
Wer erbt, muss sein Erbrecht gegenüber der Bank nachweisen können. Der Erbe ist jedoch nicht zwingend dazu verpflichtet, dies mit einem kostenpflichtigen Erbschein zu tun.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken enthalten regelmäßig Klauseln, die festlegen, welche Erbnachweise der Erbe eines verstorbenen Kunden ihnen vorlegen muss.
So heißt es regelmäßig: „Nach dem Tode des Kunden kann die Bank […] die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnliche gerichtliche Zeugnisse verlangen […]. Die Bank kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder vom Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“
Das Oberlandesgericht Hamm hat dieser Praxis zu Lasten der Erben nun endlich einen Riegel vorgeschoben. Die Klauseln der Banken seien unzulässig, weil sie den Erben zu sehr benachteiligen.
So könne eine Bank nicht dann auf einen kostenpflichtigen Erbschein bestehen, wenn das Erbrecht unstrittig ist.
Ein Erbe ist dann nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
Der Erbe hat vielmehr die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts auch in anderer Form zu erbringen. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage des Erbscheines verursacht sonst in vielen Fällen nur unnütze Kosten, die zu einer unzumutbaren Belastung des Erben und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führen.

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