Beteiligte im Nachlassverfahren

Beteiligte am Testamentseröffnungsverfahren sind grundsätzlich sämtliche in dem Testament erwähnten Personen. Beteiligt sind jedoch auch diejenigen gesetzlichen Erben, die durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, wie z. B. Pflichtteilsberechtigte. Der Inhalt der Testamente wird den Beteiligten durch Übersendung von Abschriften durch das Nachlassgericht bekannt gegeben.
Es ist daher zweckmäßig, dass wenn Sie ein Testament beim Nachlassgericht abliefern, sie auch die Namen und Anschriften aller Beteiligten mit angeben. Anderenfalls muss das Nachlassgericht zeitaufwändig die beteiligten Personen erst ermitteln. Dies verlängert die Erteilung des Erbscheins und erschwert unter Umständen die Nachlassabwicklung.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

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Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich verhindert oder durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, und wer sich hinsichtlich einer Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Erblasser eines strafbaren Urkundendelikts, wie z.B. Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, schuldig macht. Das gilt selbstverständlich auch für Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte (sog. Vermächtnisunwürdigkeit, oder Pflichtteilsunwürdigkeit). Die Erbunwürdigkeit führt jedoch nicht automatisch zum Ausschluss von dem Erbe. Die Erbunwürdigkeit muss ferner binnen Jahresfrist seit Kenntnis von dem sog. Anfechtungsgrund durch eine Anfechtungsklage eines Nachberichtigten gerichtlich ausgesprochen werden.

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Eröffnung von Testamenten

Sobald das zuständige Nachlassgericht von einem Todesfall Kenntnis erhält, z.B. durch das Zentrale Testamentsregister oder durch Angehörige der Erblasser, muss es alle Testamente eröffnen, die der Verstorbene hinterlassen hat, d.h. also den Beteiligten bekannt geben. Für die Eröffnung des Testaments fallen Gebühren an.

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Hinterlegung von Testamenten /amtliche Verwahrung

Vor einem Notar errichtete öffentliche Testamente werden von diesem stets in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben.
Selbst errichtete, eigenhändige bzw. privatschriftliche Testamente können Sie ebenfalls in die amtliche Verwahrung geben.
Die Verwahrung ist kostenpflichtig, zum Nachweis der Verwahrung wird Ihnen ein sog. Hinterlegungsschein ausgestellt. Ferner wird das hinterlegte Testament im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfasst. Für die Erfassung fallen weitere Kosten an.
Die Testamente werden beim Nachlassgericht in einem Tresorraum verwahrt. Hier sind sie vor Feuer und unbefugtem Zugriff und Missbrauch geschützt. Außerdem wird von dem Nachlassgericht das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer über jedes verwahrte Testament informiert, sodass nach dem Tode sichergestellt ist, dass das Nachlassgericht auf jeden Fall eine Sterbefallmitteilung erhält und das Testament den Beteiligten (Erben ‚ Vermächtnisnehmer) eröffnet wird.

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Erbausschlagung

Wer nicht Erbe sein will, z.B. weil der Nachlass überschuldet ist, kann die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung einer Erbschaft muss von dem Nachlassgericht oder einem Notar beurkundet werden. Für die Ausschlagung ist persönliches Erscheinen unter Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich ist.
Die Ausschlagung einer Erbschaft muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem man Kenntnis davon erhalten hat, dass man Erbe geworden ist.
Im Ausland lebende Erben können auch vor einer deutschen Auslandsvertretung sowie vor einer nach dem dort geltenden Recht zuständigen Amtsperson die Ausschlagung erklären.
Die Frist beträgt in diesem Fall sechs Monate, wenn der Erbe sich schon bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat oder der Erblasser ausschließlich im Ausland gewohnt hat.
Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter, also beide Elternteile, die Erbschaft ausschlagen. In bestimmten Fällen müssen die Eltern zum Schutz des minderjährigen Kindes eine familiengerichtliche Genehmigung einholen. Wegen einer Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Berater/in.

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Nachlasspflegschaft und gerichtliche Nachlasssicherung

Wenn Erben nicht bekannt sind und erst aufwändig ermittelt werden müssen, besteht ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass. In diesen Fällen ordnet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an und bestellt einen Nachlasspfleger. Dieser wird mit einer Nachlassverwaltung beauftragt. Der Nachlasspfleger nimmt den Nachlass in Besitz und reguliert in den Nachlass, in dem er zum Beispiel offene Rechnungen bezahlt, ausstehende Beträge einfordert und die Erben ermittelt. Der Nachlasspfleger würde bei der Verwaltung des Nachlasses von dem Nachlassgericht überwacht. Verschiedene Handlungen des Nachlasspflegers bedürfen der gesonderten Genehmigung durch das Nachlassgericht. Die Kosten der Tätigkeit des Nachlasspflegers werden aus dem Nachlass reguliert. Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger sind häufig Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

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Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist im Wesentlichen zuständig für die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, den Erlass von Erbscheinen, die Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen und die Einrichtung von Nachlasspflegschaften, wenn die Erben unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht.
Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für:

  • die Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des Nachlasses,
  • die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen,
  • die Festsetzung der Erbschaftssteuer,
  • Beratung über die inhaltliche Ausgestaltung von Testamenten.

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Nachlassabwicklung und Bestattung

Unmittelbar nach dem Erbfall ist in der Regel für die Erben eine Vielzahl von Dingen bezüglich des Nachlasses zu regeln. Ist ein Erbe bekannt, so hat sich dieser um die Nachlassabwicklung zu kümmern. Die Angehörigen sind grundsätzlich verpflichtet für eine angemessene Bestattung zu sorgen, und zwar unabhängig davon, ob sie Erben geworden sind. Kümmern sie sich nicht, so kann durch die zuständige Behörde eine Zwangsbestattung vorgenommen. Die Kosten werden dann anschließend den Angehörigen in Rechnung gestellt. Die Bestattungskosten sind grundsätzlich vom Erben zu erstatten.

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Das Testament

Wenn nach dem Tode kein Testament vorhanden ist, besteht in der Regel keinerlei Zugriffsmöglichkeiten auf Geldkonten und Vermögensanlagen. Diese sind vielmehr gesperrt, bis das Amtsgericht einen wirksamen Erbschein erteilt hat. Nur die notwendigen, d.h. mit dem Todesfall entstandenen Kosten der Bestattung werden von den Konten beglichen. Darüber hinausgehende Verfügungen lassen die Banken nicht zu.

Wenn eine Erbengemeinschaft, z.B. zwischen Ehefrau und Kindern besteht, können die Erben nur gemeinsam über den Nachlass verfügen.

Des Weiteren wird in der Mehrzahl der Fälle nicht der Fall einer schweren Krankheit bedacht. In diesen Fällen sollten nahestehende Personen über eine sog. Generalvollmacht verfügen.

Wenn im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht verbindlich festgelegt worden ist wer was erbt, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Erben, die jahrelang andauern können. Mündliche Abreden oder Anweisungen des Erblassers werden dann schnell vergessen.

In den Fällen, in denen in einem Testament eine Aufteilung des Vermögens vorgenommen worden ist, z.B. in Hinsicht auf Betriebs- oder Privatvermögen, wird in der Mehrzahl der Fälle vergessen, dass es im Rahmen des Erbes häufig zu Übertragung von Sonderbetriebsvermögen kommt, das mit erheblichen Steuerzahlungen verbunden ist.

Hier können nur einige wenige Probleme und Tücken aufgezeigt werden, die im Rahmen eines Erbes entstehen können. Es ist daher bei Vermögen den Beteiligten dringend zu empfehlen, sich fachkundig beraten zu lassen. Hierbei kann Ihnen der anwaltliche Berater helfen, der ausschließlich den Interessen seiner Mandanten dient.

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