Pflichtteilsrecht Ehegatte

Dem Ehepartner steht gemäß § 2303 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein gesetzliches Pflichtteilsrecht nach dem Tod des Ehegatten ebenso zu wie den Abkömmlingen und den Eltern, wenn der Erblasser seinen Ehegatten durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Nachdem der Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, ist zunächst dieser Erbteil zu bestimmen.

Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft gelebt, dann erbt der überlebende Ehegatte neben eigenen Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers beträgt die Erbquote die Hälfte. Sind weder eigene Kinder noch Eltern oder Geschwister des Erblassers vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.

Die Pflichtteilsquote beträgt demnach im Fall der Zugewinngemeinschaft für den Ehepartner neben vorhandenen Kindern ⅛, neben Eltern und Geschwistern ¼ und ansonsten ½.

Ist der überlebende Ehepartner vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden und erhält der überlebende Ehegatte auch kein Vermächtnis, dann verbleibt es bei seiner oben dargestellten Pflichtteilsquote.

Daneben hat der überlebende Ehepartner das Recht, einen Zugewinnausgleichsanpruch bei den Erben geltend zu machen, soweit zu seinen Gunsten ein solcher Anspruch besteht. Der überlebende Partner kann in diesem Fall hingegen nicht seine Pflichtteilsquote analog zur Erbquote nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein Viertel erhöhen.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft verbleibt die Pflichtteilsquote des Ehegatten neben Kindern, Eltern und Geschwistern demnach bei den oben dargestellten Werten.

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Minderjährige Erben und das das Erbe

Minderjährige können bis zu ihrem 18. Geburtstag nicht über das geerbte Vermögen verfügen.

Minderjährige sind gemäß den §§ 106 ff. BGB in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die Eltern oder der Vertretungsberechtigte haben das Recht und die Pflicht sich stellvertretend für den Minderjährigen um dessen Vermögen zu kümmern.

Das elterliche Sorgerecht nach § 1626 BGB beinhaltet unter anderem die so genannte Vermögenssorge. Bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Erben gehört es daher zur Aufgabe der Vertretungsberechtigten des Minderjährigen, die Entscheidungen über Anlage und Verwendung des Vermögens des Kindes zu treffen. Dabei ist zwingend das Wohl des Kindes zu beachten. Das Erbe des Kindes darf von den Eltern grundsätzlich für eigene Zwecke zu verwenden. Dabei haben Eltern jedoch die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten. Eltern dürfen das Vermögen ihres Kindes grundsätzlich nicht verschenken. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich solche Schenkungen der Eltern, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Grundsätzlich werden die vertretungsberechtigten Eltern durch das Familiengericht kontrolliert.

Es ist anzuraten, in einem Testament  einen minderjährigen Erben zu schützen. Dies betrifft u.a. die Art und Weise der Verwaltung des Nachlasses sowie gegebenenfalls die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu Kontrollzwecken und zum Wohle des Kindes.

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