Inhaltsirrtum bei Ausschlagung einer Erbschaft

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Irrtum über die Person, welcher anstelle des die Erbschaft Ausschlagenden dessen Erbteil zufällt, um einen unbeachtlichen Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen der Ausschlagung. Nimmt der Ausschlagende aber irrig an, dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge mitberufenen Miterben anfallen könne, irrt er bereits über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung nach § 1953 Abs. 2 BGB, so dass ein erheblicher Rechtsfolgenirrtum vorliegt, welcher zur Anfechtung aus dem Grund des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigt.

Die Ausschlagung einer Erbschaft kann ebenso wie deren Annahme nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden angefochten werden; vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.5.2017 – 20W197/16).

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Nicht befreiter Vorerbe

Sinn der Vorerbeneinsetzung ist das gesamte Vermögen für den Nacherben zu erhalten. Sind im Testament keine Anordnungen getroffen worden, ist der eingesetzte Vorerbe sogenannter ein nicht befreiter Vorerbe. Er darf über den empfangenen Nachlass nur in einem eingeschränktem Umfang verfügen, §§ 2113 – 2115 BGB. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Dies ist einer der wesentlicher Nachteile bei einem nicht befreiten Vorerbe. Daraus resultiert u. a. dass der nicht befreite Vorerbe keine Rechte an dem Grundstück eintragen lassen kann (Wegerecht) oder das Grundstück mit einer Hypothek belasten kann. Der nicht befreite Vorerbe kann lediglich die Nachlassgegenstände nutzen und die Erträge des Nachlasses verbrauchen. Der Vorerbe ist des Weiteren verpflichtet das Erbe ordnungsgemäß zu verwalten und etwaiges Geld risikolos anzulegen. Andernfalls kann er sich ggü. dem Nacherben schadensersatzpflichtig machen.

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Betreuungsrecht; hier Anforderungen an eine wirksame Bestellung eines Betreuers

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Eine Vorsorgevollmacht steht der Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entgegen, wenn der Betreuer diese Vollmacht wirksam widerrufen hat.

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, dass sich der Betreuungsbedarf aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt, und schließt damit an seine Beschlüsse (v. 15.2.2017 – XII ZB 510/ 16; v. 6.7.2016 – XII ZB 131/ 16) an. Nach Ansicht des BGH wird das Landgericht im konkreten Fall die erforderlichen Feststellungen zur Frage des Betreuungsbedarfs und der Betreuerauswahl zu treffen haben; vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 260/ 16.

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Vorsorgevollmacht: Erledigung von Geldgeschäften durch Familienangehörige

Hebt ein Kind aufgrund einer Generalvollmacht Bargeldbeträge vom Bankkonto der pflegebedürftigen Mutter ab, um diese Gelder für die Mutter zu verwenden, ist auf das Verhältnis zwischen dem Kind und der Mutter i. d. R. Auftragsrecht anwendbar.

Verlangt daher der Erbe nach dem Tod der Mutter die Herausgabe der Bargeldbeträge, welche die Beklagte zu Lebzeiten vom Konto der Mutter abgehoben hat, muss das Kind gem. § 670 BGB beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwendet hat. Im Einzelfall kann dieser Beweis u. U. auch durch eine informatorische Anhörung der Beklagten erbracht werden.

Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags erledigt, wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, wie zwischen Mutter und Kind, spricht im Regelfall nicht gegen einen Auftrag i. S. v. § 662 BGB. Denn ein „besonderes Vertrauensverhältnis “zwischen den Beteiligten ist der Regelfall eines Auftrags mit rechtlichen Verpflichtungen. Eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen; vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.5.2017 – 9 U 167/ 15.

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Betreuervergütung aus der Staatskasse bei Behindertentestament

Die Vergütung eines Betreuers ist aus der Staatskasse festzusetzen, wenn der Betroffene mittellos ist. Dies ist der Fall, wenn das zu berücksichtigende Vermögen das sogenannte Schonvermögen i. H. v. 2.600 € nicht übersteigt.

Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen; vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2017 – XII ZB 614/ 16.

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Pflicht- und Anstandsschenkungen

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.

Die so genannten Anstandsschenkungen sind von der Pflichtteilsergänzung ausgenommen sind. Bei Pflicht- und Anstandsschenkungen handelt es sich nicht um zu missbilligende Schenkungen, weil es im konkreten Fall einen Ansehensverlust des Erblassers oder eine grobe Unbilligkeit gegenüber dem Beschenkten bedeuten würde, wenn der Erblasser diese Schenkung nicht vornähme. aus Sicht der Pflichtteilsberechtigten Danach finden die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Bei Schenkungen des Erblassers, die über den Pflichtteilsergänzungsanspruch nachträglich ausgeglichen werden, ist zu beachten, dass nicht schlichtweg alle Schenkungen hierunter fallen.  Zum einen ist es gar nicht möglich, jedes Sachgeschenk (z. B. Pralinen, Wein, Bücher etc.), das der Erblasser einem Bekannten oder Verwandten zum Geburtstag geschenkt hat, über einen Zeitraum von 10 Jahren zu erfassen. Zum anderen soll der Erbe Schenkungen vornehmen dürfen, die den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entsprechen. Maßgebend ist unter anderem die örtliche oder gesellschaftliche Verkehrssitte. Anstandsschenkungen sind kleinere Gelegenheitsgeschenke zum Geburtstag, Weihnachten, zum Hochzeitstag oder zu einem Jubiläum etc.

De Weiteren werden sogenannte Pflichtschenkungen dem  Pflichtteilsergänzungsanspruch entzogen. Diese können gegebenenfalls auch einen höheren Wert haben, wie zum Beispiel die Übereignung des hälftigen Familienwohnhauses an die vermögenslose Ehefrau nach langjähriger unbezahlter Mitarbeit im Geschäft.   Dabei ist entscheidend, ob der Erblasser moralisch so stark zu der Schenkung verpflichtet war, dass er praktisch gar nicht anders konnte, als die Schenkung vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Pflichtschenkung sittlich geboten sein muss, so dass ihr Unterbleiben dem Erblasser als Verletzung einer sittlichen Pflicht angelastet würde. Dabei ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten und bedarf der Interessenabwägung.

Die Frage, ob eine Pflicht- oder Anstandsschenkung vorliegt, beurteilt sich nach den objektiven Umständen.  Maßgeblich sind neben den persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihre Lebensstellung, die individuellen Vermögens- und Lebensverhältnisse und gegebenenfalls  der Wert und die Bedeutung der  zu belohnenden Leistungen des Beschenkten.

Stellt sich heraus, dass die Pflichtschenkung zwar dem Grunde nach gerechtfertigt war, aber dem Umfang nach das gebotene Maß überschritten hat, ist lediglich der Mehrbetrag bei der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen. Pflichtschenkungen werden z.B. angenommen bei  mehrjähriger unentgeltlicher Mitarbeit im Haushalt und Geschäft der Eltern sowie jahrzehntelanger Versorgung und Pflege des Erblassers.

Der Pflichtteilsergänzungsberechtigte muss zuerst beweisen, dass überhaupt eine Schenkung vorliegt. Gelingt dieser Beweis, trägt der Beschenkte die Beweislast dafür, dass es sich bei der Zuwendung um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung handelt.

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Nottestament

Für die Feststellung einer nahen Todesgefahr i. S. v. § 2250 Abs. 2 BGB ist maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt. Unschädlich ist, dass ihm bereits zuvor ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung stand, um einen Notar für eine Testamentsrichtung hinzuziehen. Für die objektive Feststellung einer nahen Todesgefahr i. S. v. § 2250 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass der Erblasser an einer bösartigen metastasierenden Grunderkrankung litt, aufgrund derer er nach der Bewertung des als Zeugen tätigen behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben konnte.

Merke: Für die Wirksamkeit des Nottestaments kommt es nicht darauf an, ob ein Erblasser bereits Tage zuvor das Verfahren zur Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen in Gang gesetzt hat, obschon er in dieser Zeit ohne Weiteres einen Notar hätte hinzuziehen können. Der Erblasser ist – mit dem Risiko, dass eine weitere Verzögerung eine letztwillige Verfügung vereitelt – befugt, mit der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung beliebig lange zuzuwarten. Er ist nicht gehalten, sich zu einer rechtzeitigen Testierung zu entschließen, um die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar oder eines Nottestamentes vor einem Bürgermeister zu ermöglichen. Vielmehr stehen einem Erblasser zu jeder Zeit sämtliche Möglichkeiten zur Errichtung eines formwirksamen Testamentes, die das Gesetz bereithält, zur Verfügung, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.2.2017 – 15 W 587/ 15.

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Stiefkinder und Erbrecht

Stiefkinder haben nach ihren Stiefeltern kein gesetzliches Erbrecht.  Stiefkinder können nach dem Tod eines Stiefelternteils daher keinen Pflichtteil fordern.   Stiefeltern können jedoch selbstverständlich ihre Stiefkinder im (gemeinschaftlichen) Testament bedenken.

Stiefeltern sind der nicht leibliche Vater bzw. die nicht leibliche Mutter. Bringt ein Vater oder eine Mutter ein leibliches Kind mit in eine neue Ehe, dann wird der neue Partner Stiefvater bzw. Stiefmutter des Kindes. Diese Konstellation ist immer Häufiger anzutreffen.

Versterben der Stiefvater oder die Stiefmutter haben Stiefkinder haben nach ihren Stiefeltern kein gesetzliches Erbrecht.

Wenngleich häufig die Beziehungen zwischen Stiefkindern und dem jeweiligen Stiefelternteil meist genauso eng sind, wie zwischen leiblichen Kindern und ihren Eltern. Nach § 1589 BGB sind nach dem Gesetz nur solche Personen miteinander verwandt, die voneinander abstammen.

Stiefvater und Stiefmutter können selbstverständlich Stiefkinder in einem Testament oder Erbvertrag bedenken.

Anders verhält es sich bei der Adoption eines Stiefkindes.

Wollen Stiefeltern ihre erbrechtliche Beziehung zu ihrem Stiefkind auch in steuerrechtlicher Hinsicht optimieren dann bietet sich die Adoption des Stiefkindes durch den Elternteil an, mit dem das Stiefkind nicht leiblich verwandt ist.

Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, dann erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes. Ein minderjähriges adoptiertes Kind hat das gleiche Erbrecht wie ein Kind, das von dem annehmenden Elternteil abstammt.

Gleichzeitig erlöschen allerdings mit der Adoption eines minderjährigen Kindes und seiner Abkömmlinge grundsätzlich dessen Verwandtschaftsverhältnisse zu seinen zu den bisherigen Verwandten. Nach erfolgter Adoption eines minderjährigen Kindes kann das Kind also grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht nach seinen biologischen Verwandten mehr geltend machen. Dies ist aufgrund gesetzlicher Änderungen auch vom Alter des adoptierten Kindes abhängig.

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