Nicht befreiter Vorerbe

Sinn der Vorerbeneinsetzung ist das gesamte Vermögen für den Nacherben zu erhalten. Sind im Testament keine Anordnungen getroffen worden, ist der eingesetzte Vorerbe sogenannter ein nicht befreiter Vorerbe. Er darf über den empfangenen Nachlass nur in einem eingeschränktem Umfang verfügen, §§ 2113 – 2115 BGB. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Dies ist einer der wesentlicher Nachteile bei einem nicht befreiten Vorerbe. Daraus resultiert u. a. dass der nicht befreite Vorerbe keine Rechte an dem Grundstück eintragen lassen kann (Wegerecht) oder das Grundstück mit einer Hypothek belasten kann. Der nicht befreite Vorerbe kann lediglich die Nachlassgegenstände nutzen und die Erträge des Nachlasses verbrauchen. Der Vorerbe ist des Weiteren verpflichtet das Erbe ordnungsgemäß zu verwalten und etwaiges Geld risikolos anzulegen. Andernfalls kann er sich ggü. dem Nacherben schadensersatzpflichtig machen.

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Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
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Betreuerbestellung

Kann ein Volljähriger auf Grund einer

1. psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (subjektive Betreuungsvorraussetzungen)

2. seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen (objektive Betreuungsvorraussetzungen),

so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

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Betreuungsrecht; hier Anforderungen an eine wirksame Bestellung eines Betreuers

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Eine Vorsorgevollmacht steht der Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entgegen, wenn der Betreuer diese Vollmacht wirksam widerrufen hat.

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, dass sich der Betreuungsbedarf aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt, und schließt damit an seine Beschlüsse (v. 15.2.2017 – XII ZB 510/ 16; v. 6.7.2016 – XII ZB 131/ 16) an. Nach Ansicht des BGH wird das Landgericht im konkreten Fall die erforderlichen Feststellungen zur Frage des Betreuungsbedarfs und der Betreuerauswahl zu treffen haben; vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 260/ 16.

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Gegenstandswert im Erbscheinsverfahren

Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes und der gerichtlichen Kosten des im Erbscheinverfahrens nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG maßgeblichen Nachlasswertes ist auf den objektiven Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzustellen. Dieser Wert ist von Amts wegen zu ermitteln. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Gerichte zwar von Amts wegen gehalten, die relevanten Tatsachen zu ermitteln. Jedoch kann das Gericht von weiteren Ermittlungen absehen, wenn ein Beteiligter bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirkt oder auch sonst kein Anlass zu weiteren erfolgversprechenden Ermittlungen des Nachlasswertes besteht. Daher verletzt das Gericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht, wenn es davon ausgeht, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen, und wenn es annehmen darf, dass die Beteiligten sich dieser Umstände auch bewusst sind; vgl. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.1.2017 – I-25 Wx 78/ 16).

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