Patientenverfügung; hier Unmittelbare Bindungswirkung

Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.

Die schriftliche Äußerung, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben “sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben.

Mit dieser Entscheidung verdeutlicht der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Bindungswirkung von Patientenverfügungen und an das Erfordernis einer Genehmigung des Betreuungsgerichts. Wenn das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung entspricht, wird es nach Ansicht des BGH erneut zu prüfen haben, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht. Der mutmaßliche Wille ist gem. § 1901a Abs. 2 S. 2, 3 BGB anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insb. anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen und sonstiger persönlicher Wertvorstellungen des Betroffenen. Entscheidend ist dabei, wie der Betroffene selbst entschieden hätte, wenn er noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen, vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 604/ 15.

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Nicht befreiter Vorerbe

Sinn der Vorerbeneinsetzung ist das gesamte Vermögen für den Nacherben zu erhalten. Sind im Testament keine Anordnungen getroffen worden, ist der eingesetzte Vorerbe sogenannter ein nicht befreiter Vorerbe. Er darf über den empfangenen Nachlass nur in einem eingeschränktem Umfang verfügen, §§ 2113 – 2115 BGB. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Dies ist einer der wesentlicher Nachteile bei einem nicht befreiten Vorerbe. Daraus resultiert u. a. dass der nicht befreite Vorerbe keine Rechte an dem Grundstück eintragen lassen kann (Wegerecht) oder das Grundstück mit einer Hypothek belasten kann. Der nicht befreite Vorerbe kann lediglich die Nachlassgegenstände nutzen und die Erträge des Nachlasses verbrauchen. Der Vorerbe ist des Weiteren verpflichtet das Erbe ordnungsgemäß zu verwalten und etwaiges Geld risikolos anzulegen. Andernfalls kann er sich ggü. dem Nacherben schadensersatzpflichtig machen.

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Betreuerbestellung

Kann ein Volljähriger auf Grund einer

1. psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (subjektive Betreuungsvorraussetzungen)

2. seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen (objektive Betreuungsvorraussetzungen),

so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

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Betreuungsrecht; hier Anforderungen an eine wirksame Bestellung eines Betreuers

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Eine Vorsorgevollmacht steht der Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entgegen, wenn der Betreuer diese Vollmacht wirksam widerrufen hat.

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, dass sich der Betreuungsbedarf aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt, und schließt damit an seine Beschlüsse (v. 15.2.2017 – XII ZB 510/ 16; v. 6.7.2016 – XII ZB 131/ 16) an. Nach Ansicht des BGH wird das Landgericht im konkreten Fall die erforderlichen Feststellungen zur Frage des Betreuungsbedarfs und der Betreuerauswahl zu treffen haben; vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 260/ 16.

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Betreuervergütung aus der Staatskasse bei Behindertentestament

Die Vergütung eines Betreuers ist aus der Staatskasse festzusetzen, wenn der Betroffene mittellos ist. Dies ist der Fall, wenn das zu berücksichtigende Vermögen das sogenannte Schonvermögen i. H. v. 2.600 € nicht übersteigt.

Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen; vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2017 – XII ZB 614/ 16.

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Nottestament

Für die Feststellung einer nahen Todesgefahr i. S. v. § 2250 Abs. 2 BGB ist maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt. Unschädlich ist, dass ihm bereits zuvor ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung stand, um einen Notar für eine Testamentsrichtung hinzuziehen. Für die objektive Feststellung einer nahen Todesgefahr i. S. v. § 2250 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass der Erblasser an einer bösartigen metastasierenden Grunderkrankung litt, aufgrund derer er nach der Bewertung des als Zeugen tätigen behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben konnte.

Merke: Für die Wirksamkeit des Nottestaments kommt es nicht darauf an, ob ein Erblasser bereits Tage zuvor das Verfahren zur Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen in Gang gesetzt hat, obschon er in dieser Zeit ohne Weiteres einen Notar hätte hinzuziehen können. Der Erblasser ist – mit dem Risiko, dass eine weitere Verzögerung eine letztwillige Verfügung vereitelt – befugt, mit der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung beliebig lange zuzuwarten. Er ist nicht gehalten, sich zu einer rechtzeitigen Testierung zu entschließen, um die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar oder eines Nottestamentes vor einem Bürgermeister zu ermöglichen. Vielmehr stehen einem Erblasser zu jeder Zeit sämtliche Möglichkeiten zur Errichtung eines formwirksamen Testamentes, die das Gesetz bereithält, zur Verfügung, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.2.2017 – 15 W 587/ 15.

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Testamentsauslegung bei Erbeinsetzung: Maßgeblicher Zuwendungsempfänger nach Übertragung der Sanierung

Beruft ein Erblasser in einem notariellen Testament einen eingetragenen Verein, der ein Tierheim betreibt, zum Alleinerben ohne bereits für den Fall des Erlöschens des Vereins einen Ersatzerben zu bestimmen und überträgt nach Insolvenz des Vereins der Insolvenzverwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebs im Wege der übertragenden Sanierung deren sämtliche Aktiva und Arbeitsverhältnisse auf einen Dritten, der unter derselben Adresse das Tierheim weiterbetriebt, kann die ergänzende Auslegung des Testaments ergeben, dass nunmehr der neue Träger der zu fördernden Aufgabe als Zuwendungsempfänger anzusehen ist. Hinweis: Mit Zuwendungen an juristische Personen will ein Erblasser regelmäßig nicht die juristische Person um ihrer selbst willen, sondern vielmehr allein den Zweck fördern, dem die juristische Person dient; vgl. Leipold, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 2071 Rn 8). Nimmt eine andere juristische Person/ ein anderer Trägerverein die Aufgaben der ursprünglich bedachten, aber nicht mehr bestehende, juristischen Person wahr, entspricht es regelmäßig dem Erblasserwillen, dass dann letztere Zuwendungsempfängerin sein soll; vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.1.2017 – I-3 Wx 257/ 16.

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Unauffindbarkeit eines Testaments

Allein wegen seiner Unauffindbarkeit ist ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht ungültig. Auch besteht keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 12.8.2013, 3 Wx 27/ 13). Derjenige, der sich auf ein unauffindbares Testament beruft, muss die formgültige Errichtung und den Testamentsinhalt beweisen und trägt im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins insoweit die Feststellungslast. Kann mit einer Kopie die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden, kann sie als Nachweis ausreichen; vgl. OLG Köln, Beschl. v. 2.12.2016 – 2 Wx 550/ 16.

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Gegenstandswert im Erbscheinsverfahren

Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes und der gerichtlichen Kosten des im Erbscheinverfahrens nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG maßgeblichen Nachlasswertes ist auf den objektiven Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzustellen. Dieser Wert ist von Amts wegen zu ermitteln. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Gerichte zwar von Amts wegen gehalten, die relevanten Tatsachen zu ermitteln. Jedoch kann das Gericht von weiteren Ermittlungen absehen, wenn ein Beteiligter bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirkt oder auch sonst kein Anlass zu weiteren erfolgversprechenden Ermittlungen des Nachlasswertes besteht. Daher verletzt das Gericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht, wenn es davon ausgeht, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen, und wenn es annehmen darf, dass die Beteiligten sich dieser Umstände auch bewusst sind; vgl. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.1.2017 – I-25 Wx 78/ 16).

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