Auskunftsanspruch: Erteilung einer Generalvollmacht und Patientenverfügung bei Auftragsverhältnis

Hat die Erblasserin einem der Erben in einer „Generalvollmacht und Patientenverfügung “umfassende Vollmacht erteilt und hinsichtlich des „Grundverhältnisses “die „Auftragsvorschriften “für anwendbar erklärt, so bestand zwischen der Erblasserin und dem Bevollmächtigten nicht nur ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis. Nach dem Erbfall schuldet daher der Beauftragte dem Erben die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses. Die Rechenschaftslegung, eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, muss nicht nur den Zustand zum Stichtag, sondern die Entwicklung zu ihm aufzeigen. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen; vgl. OLG München, Urt. v. 6.12.2017 – 7 U 1519/ 17.

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Erbfall: Grundbuchberichtigung

Das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt.

Stirbt der Erbe des im Grundbuch als Berechtigter eingetragenen Erblassers nach wirksamer Stellung eines Berichtigungsantrags, kann der Antrag – wenn er von den Erbeserben nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird – keinen Erfolg haben. Das Eintragungshindernis kann dann aufgrund einer gem. § 74 GBO in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigenden Änderung der Sachlage nicht bestehen. Weil mit dem Versterben des Antragstellers das Eigentum am Grundstück außerhalb des Grundbuchs auf dessen Erben als nunmehr wahre Berechtigte übergegangen ist, kann ein Berichtigungsbegehren mit dem Ziel der Eintragung des Antragstellers als Eigentümer keinen Erfolg haben. Eine solche Eintragung würde das Grundbuch unrichtig machen; vgl. OLG München, Beschl. v. 11.1.2018 – 34 Wx 201/ 17.

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Ehegattentestament: Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments; Wechselbezüglichkeit

Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen eines gemeinschaftlich errichteten Testaments wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre.

Verfügungen, die im Wechselbezug stehen, müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Sie können auch nacheinander in getrennten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss. Auch ein langer Zeitraum von fast 40 Jahren, der zwischen den beiden Testamenten liegt, spricht nach den Gesamtumständen nicht entscheidend gegen die Annahme eines Verküpfungswillens der Eheleute; vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.9.2017 – 10 U 75/ 16.

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Nacherbenvermerk: Schutz des Nacherben

Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk schützt den Nacherben auch vor einem Rechtsverlust infolge einer Weiterveräußerung des Nachlassgegenstands durch denjenigen, der den Gegenstand aufgrund Verfügung des Vorerben erworben hat. Haben alle Nacherben, nicht aber die Ersatznacherben, ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen, so scheidet das Grundstück aus dem nacherbschaftsbefangenen Nachlass aus, wenn es vom Erwerber mit Zustimmung des Vorerben als dem Inhaber aller Nacherbenanwartschaftsrechte weiterveräußert wird. Zur Löschung des Nacherbenvermerks Zug um Zug mit dem Vollzug der Auflassung bedarf es in diesem Fall nicht der Bewilligung der Ersatznacherben; vgl. OLG München, Beschl. v. 28.11.2017 – 34 Wx 176/ 17.

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Nachlasspflegschaft /Gerichtliche Nachlasssicherung

Wenn keine Erben bekannt sind ermittelt werden müssen, muss der  Nachlass gesichert werden. In solchen Fällen wird durch das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Es bestellt einen sogenannten Nachlasspfleger. Dieser wird vom Nachlassgericht mit der Nachlassverwaltung beauftragt. Der Nachlasspfleger nimmt den Nachlass in Besitz. Er reguliert den Nachlass, reguliert offene Rechnungen, treibt Forderungen ein, ermittelt die Erben. Der Nachlasspfleger wird bei der Verwaltung des Nachlasses von dem Nachlassgericht kontrolliert. Die Tätigkeit des Nachlasspflegers wird aus dem Nachlass vergütet.

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Pflegefreibetrag/Befreiung von der Erbschaftsteuer

Wer Angehörige zuhause pflegt, wird vom Finanzamt im Rahmen der Erbschaftsteuer belohnt. Das Erbschaftssteuerrecht befreit Erben teilweise von der Erbschaftsteuer, wenn der Erbe den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat. Steuerbefreit wird das Erbe dann in Höhe des Betrags, der dem angemessenen Entgelt für die Pflege entspricht, abzüglich vom Erblasser erhaltener Vergütungen. Persönliche Freibeträge, die die Erbschaftsteuer darüber hinaus unabhängig von einem Pflegefall vorsieht, sind zusätzlich vom Finanzamt zu berücksichtigen.

Die Finanzverwaltung gewährt den Freibetrag auch, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war, zum Beispiel also der Ehepartner oder die Kinder; vgl. Bundesfinanzhof BFH Urteil v. 10. Mai 2017, II R 37/15. Der BFH urteilt, dass die aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht keine Verpflichtung zur persönlichen Pflege enthalte, die mit dem Pflegefreibetrag honoriert werden soll.

Voraussetzung ist, dass die Pflege durch die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers veranlasst sein muss. Ein Pflegegrad ist dafür nicht notwendig. Der Erbe muss die erbrachte Pflegeleistung darlegen und nachweisen.

Berücksichtigt  der Fiskus den Freibetrag nicht, ist es notwendig  gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einzulegen.

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Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist u.a. zuständig für die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, den Erlass von Erbscheinen, die Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen und die Einrichtung von Nachlasspflegschaften, wenn die Erben unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht.

Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für:

–    die Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des
Nachlasses
–    die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen
–    die Festsetzung der Erbschaftssteuer
–    Beratung über die inhaltliche Ausgestaltung von Testamenten

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Enterbung; aufschiebend bedingte Enterbung ohne Erbeinsetzung durch Erbvertrag

Grundsätzlich kann in einem Erbvertrag per Pflichtteilsstrafklausel eine aufschiebend bedingte Enterbung geregelt werden. So kann ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerststerbenden nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen; vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.8.2017 – 8 W 336/ 15.

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Patientenverfügung; hier Unmittelbare Bindungswirkung

Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.

Die schriftliche Äußerung, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben “sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben.

Mit dieser Entscheidung verdeutlicht der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Bindungswirkung von Patientenverfügungen und an das Erfordernis einer Genehmigung des Betreuungsgerichts. Wenn das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung entspricht, wird es nach Ansicht des BGH erneut zu prüfen haben, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht. Der mutmaßliche Wille ist gem. § 1901a Abs. 2 S. 2, 3 BGB anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insb. anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen und sonstiger persönlicher Wertvorstellungen des Betroffenen. Entscheidend ist dabei, wie der Betroffene selbst entschieden hätte, wenn er noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen, vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 604/ 15.

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Nicht befreiter Vorerbe

Sinn der Vorerbeneinsetzung ist das gesamte Vermögen für den Nacherben zu erhalten. Sind im Testament keine Anordnungen getroffen worden, ist der eingesetzte Vorerbe sogenannter ein nicht befreiter Vorerbe. Er darf über den empfangenen Nachlass nur in einem eingeschränktem Umfang verfügen, §§ 2113 – 2115 BGB. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Dies ist einer der wesentlicher Nachteile bei einem nicht befreiten Vorerbe. Daraus resultiert u. a. dass der nicht befreite Vorerbe keine Rechte an dem Grundstück eintragen lassen kann (Wegerecht) oder das Grundstück mit einer Hypothek belasten kann. Der nicht befreite Vorerbe kann lediglich die Nachlassgegenstände nutzen und die Erträge des Nachlasses verbrauchen. Der Vorerbe ist des Weiteren verpflichtet das Erbe ordnungsgemäß zu verwalten und etwaiges Geld risikolos anzulegen. Andernfalls kann er sich ggü. dem Nacherben schadensersatzpflichtig machen.

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